Steuerbefreit sind laut Satzung (auf Antrag) Blindenführhunde oder Gebrauchshunde von Förstern/Berufsjägern; Hunde, die Herden bewachen, sowie Hunde, die an Bord von ins Register eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.

Eine Befreiung gilt zwei Jahre lang für Hunde, die aus dem Mülheimer Tierheim stammen.