Mülheim. Das Landgericht Frankfurt/Main hat die Commerzbank zu der Zahlung von 1,2 Millionen Euro an einen Anleger verklagt. Dabei verweist das Gericht auf ein fehlerhaftes Beratungsgespräch. Das Urteil weckt Hoffnung in einem Mülheimer, in einem ähnlichen Fall gegen die Santander Bank vor Gericht zieht.
Der Fall des Mülheimers Hermann Siebert (Name geändert) hat die NRZ schon mehrfach beschäftigt: 2008 hatte er 250.000 Euro bei der Santander Bank als Altersvorsorge angelegt. Als er sich das Geld nach einem Schlaganfall auszahlen lassen wollte (laut Vertrag sollte das problemlos möglich sein), musste er feststellen, dass sein Vermögen ohne sein Wissen in einem offenen Immobilienfonds angelegt worden war, bei dem im Zuge der Finanzkrise die Rücknahme aller Anteile ausgesetzt wurde.
Ende des vergangenen Jahres hatte der 81-Jährige Klage eingereicht, verhandelt wird Ende Mai, wie Siebert gestern im NRZ-Gespräch mitteilte. Und die Erfolgsaussichten scheinen nicht schlecht, nimmt man das Urteil als Maßstab, das am 21. März vor dem Frankfurter Landgericht gesprochen wurde. Darin wurde die Commerzbank wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines geschlossenen Fonds zur Zahlung von rund 1,2 Millionen Euro verurteilt (Az. 2-21 O 479/11).
Die Verharmlosung von Verlustrisiken gehört zum Standardprogramm
Darüber hinaus verpflichtete das Gericht die Commerzbank, den Anleger von sämtlichen weiteren Schäden freizustellen, die durch die Fremdfinanzierung der Beteiligung und die steuerlichen Auswirkungen entstanden sind. Die Entscheidung begründete die Kammer damit, dass die Bankberater im Beratungsgespräch die Verlustrisiken der Beteiligung verharmlost hätten.
Erstritten wurde das Urteil durch die auf die Interessenvertretung von Anlegern spezialisierte KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. „Die Verharmlosung von Verlustrisiken gehört schon fast zum Standardprogramm der Beratungsfehler beim Vertrieb von geschlossenen Fonds“, sagt Jens-Peter Grieschen, Fachanwalt für Kapitalmarktrecht bei KWAG. Zwar stünde ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko im Prospekt, aber „in der mündlichen Beratung wird der Hinweis als reine Formalie abgetan und das Risiko kleingeredet.“