Heißen. .

Jüngst wurden Hausbesitzer an der Friedrichstraße von der Stadt aufgefordert, Sondernutzungsgebühren für ihr Baugerüst zu zahlen (wir berichteten). Im Zuge dieser Berichterstattung fragt sich nun WAZ-Leser Karlheinz Schiffmann aus Heißen, ob nicht auch Unternehmen eine solche Gebühr zahlen sollten, wenn sie ihre Anhänger (teilweise mit Werbelogo) über einen längeren Zeitraum auf einer öffentlichen Parkfläche stehen lassen.

Konkret geht es um einen Fall an der Straße „An der Seilfahrt“. Dort nutze ein Unternehmen die öffentliche Verkehrsfläche zum Abstellen des Fuhrparks, so der WAZ-Leser. „Seit November steht dort ein Anhänger unbewegt“, sagt Schiffmann. „Mittlerweile behandelt das Unternehmen den öffentlichen Parkraum vor dem Firmengrundstück wie Eigentum und sperrt mit Lübecker Hüten den gesamten Parkstreifen vor dem Firmen-Anhänger ab.“ Er meint: „Hier liegt doch wohl eindeutig eine ebenfalls kostenpflichtige Sondernutzung vor.“

Stadtsprecher Volker Wiebels bestätigt: „Das dauerhafte Abstellen von Firmenfahrzeugen auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet.“ Schließlich entziehe die Firma somit der Öffentlichkeit eine Fläche, die von der Allgemeinheit durch Steuergelder finanziert wurde. Wenn aber der Anhänger nur temporär einen Parkplatz belege und dieser in der Nähe der Betriebsstätte liege, sei dagegen nichts einzuwenden.

Auch das Absperren eines Parkplatzes mit Pylonen sei ohne Genehmigung nicht erlaubt, „eben auch nicht bei einem Umzug oder wenn man einen Container aufstellt“. Werden öffentliche Flächen abgesperrt, müsse eine Sondernutzung beim Ordnungsamt beantragt werden – für die natürlich eine Gebühr anfalle, so Volker Wiebels. Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes hielten Parkstreifen, die von Firmen-Anhängern zugeparkt werden, im Auge und mahnen im Ernstfall auch an. Doch: „Wir können nicht überall sein.“