Mülheim. . Die Verbraucherzentrale betont: Kunden haben keinen rechtlichen Anspruch auf Umtausch. Doch viele Händler zeigen sich kulant. Im Internet gilt ein Rückgaberecht, aber dennoch sollte man nicht wahllos Ware bestellen, rät die Verbraucherberaterin Christiane Lersch und gibt Tipps zum Umtausch.
Alle Jahre wieder: Eine Krawatte für Opa, das Parfüm für Mama und den aktuellen Spiele-Bestseller für die lieben Kleinen. Doch was, wenn die Krawatte dem Opa nicht gefällt, der der Duft Mama stinkt und das angesagte Spielzeug gleich doppelt unterm Christbaum liegt? Einfach umtauschen?
Einfach sei das nicht immer, betont Christiane Lersch, Leiterin der Beratungsstelle Mülheim der Verbraucherzentrale NRW, denn: „Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht.“ Vielmehr habe sich die Annahme, Gekauftes zurückgeben zu können, nur weil Form oder Farbe nicht gefallen, wie ein Volksglaube in den Köpfen vieler Verbraucher festgesetzt. Aber Lersch betont: „Ein verbrieftes Umtauschrecht sieht der Gesetzgeber nicht vor.“ Das Recht auf Umtausch – etwa von Geschenke nach Weihnachten – hat der Kunde nur, wenn die Ware Mängel aufweist.
Wenn ein Geschäft dennoch fehlerfreie Ware umtausche, geschehe das auf freiwilliger Basis – dann müsse der Kunde eben etwa auch akzeptieren, dass er nicht unbedingt das Geld zurückbekomme. Der Handel könne sich vorbehalten, stattdessen Gutscheine auszustellen oder gegen eine andere Ware umzutauschen. Unterschiedlich kulant zeigen sich Händler, wenn man Ware mit geöffneter Packung zurückgeben will. In der Regel sei es erlaubt, Verpackungen zu öffnen, allerdings sollten dabei keine offensichtliche Spuren entstehen, lautet der Ratschlag der Verbraucherzentrale.
Das wichtigste Utensil beim Umtausch ist der Kassenbon – ohne ihn geht meistens nichts. Mancher Bon klärt auch direkt über Rückgabemöglichkeiten auf, etwa mit dem Aufdruck: „Umtausch innerhalb von zwei Wochen möglich“. Bestellt man hingegen Ware – per Internet, aus einem Katalog oder übers Homeshopping im Fernsehen – hat man ein 14-tägiges Rückgaberecht, erklärt Christiane Lersch. Rechtlich gesehen schließt man mit der Bestellung einen Fernabsatzvertrag ab – diese Regelung greift immer dann, wenn man eine Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen kann.
Generell mahnt die Verbraucherschützerin aber beim Einkauf im Internet zur Vorsicht: „Man sollte zumindest mal ins Impressum des Verkäufers schauen, um zu sehen, bei wem und vor allem wo man gerade einkauft.“ Denn sitze der Verkäufer etwa in China, könne es mit der Rückgabe mitunter schwierig werden. Probleme wie dieses beschäftigen die Beraterinnen der Verbraucherzentrale immer wieder, berichtet die Leiterin.
Auch Klagen über Lieferfristen, die bei online bestellten Sachen nicht eingehalten werden, häuften sich – gerade vor den Festtagen, so Lersch. Und ein Weihnachtspaket, das erst mit Verspätung ankommt, ließe sicherlich mancherorts den Haussegen schief hängen.
Unterschiedliche Regelungen bei CDs und Büchern
Hat man CDs oder DVDs online bestellt und will diese zurücksenden, darf die Folie nicht entfernt worden sein, betont Verbraucherberaterin Lersch. Hintergrund ist, dass man das Material ansonsten kopieren könnte.
Anders verhält es sich mit Büchern. Sind sie in Folie eingeschweißt, darf man diese öffnen, selbst wenn das Buch unter Umständen zurück geschickt wird.
Von dem bei Warenbestellungen über Internet, Katalog oder TV-Homeshopping geltenden Widerrufsrecht sind Eintrittskarten, Reisen und individuell angefertigte Dinge ausgenommen.