Essen/Mülheim. Der Essener Ruhrbischof hat sich entschlossen, nicht mehr nur den Haushalt des Bistums, sondern auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls zu veröffentlichen. Damit reagiert er auf aktuelle Diskussionen. Der Haushalt des Bistums wird seit Jahren von einer Prüfungsgesellschaft kontrolliert.
Angesichts der aktuellen Diskussionen um kirchliche Vermögenswerte hat sich Ruhrbischof Dr. Franz-Josef Overbeck dazu entschlossen, ab sofort nicht mehr nur den Haushalt des Bistums prüfen zu lassen und zu veröffentlichen, sondern auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls zu Essen.
Der Haushalt des Bistums wird bereits seit mehreren Jahren veröffentlicht und durch eine externe Wirtschafts-prüfungsgesellschaft kontrolliert. Diese Bilanz weist für das Jahr 2012 einen Umfang von 264,6 Millionen Euro aus – bei Erträgen von 260,4 Millionen Euro und Aufwendungen von 246,0 Millionen Euro.
Bischöfe über Vermögen keine Rechenschaft schuldig
Demgegenüber umfasst der Bischöfliche Stuhl derzeit lediglich Vermögenswerte in Höhe von rund 2,2 Millionen Euro. Der Bischof könnte jedoch allenfalls über knapp zehn Prozent dieser Summe frei verfügen. Insgesamt 2,05 Millionen Euro stammen aus zwei Erbschaften und sind Teil zweier Sondervermögen, deren Erträge ausschließlich zur Förderung der Ausbildung des kirchlichen Personals zur Verfügung stehen. Verwaltet und überwacht werden diese Sondervermögen durch das Finanzdezernat des Bistums Essen und zwei Kuratorien.
„Beim Umgang mit kirchlichen Finanzen ist größtmögliche Transparenz erforderlich“, erklärte Ruhrbischof Overbeck. Daher habe er das Finanzdezernat des Bistums Essen angewiesen, künftig nicht nur den Bistumshaushalt, sondern auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls durch eine externe Gesellschaft prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.
Der Bischöfliche Stuhl ist eine eigenständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Nach dem in der Weimarer Reichsverfassung verankerten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht sind die Bischöfe der Öffentlichkeit über dieses Vermögen keine Rechenschaft schuldig. Das Kirchenrecht schreibt aber vor, dass ein Verwalter jeglichen kirchlichen Vermögens sein Amt in Sorgfalt zu erfüllen hat.