Mülheim/Düsseldorf. .
Die Praxis des Mülheimer Großbetriebs Salzgitter Mannesmann Grobblech (SMGB), über eine Dauer von bis zu 13 Jahren ununterbrochen auf die Dienste befristet beschäftigter Leiharbeitnehmer einer konzerneigenen Verleihfirma zurückzugreifen, wird das Bundesarbeitsgericht in Erfurt beschäftigen. Hier werden die Klagen von zwei ehemaligen Beschäftigten der konzerneigenen Leiharbeitsfirma landen. Sie wollen eine richtungsweisende Entscheidung zum Teilzeit- und Befristungsgesetz in der Frage erzwingen, wie viele befristete Verträge in Serie ein Arbeitnehmer in Deutschland zu erdulden hat, ohne dass daraus zwingend ein festes Beschäftigungsverhältnis wird.
Am Freitag allerdings scheiterten die Klagen in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht erneut. Doch machte der Vorsitzende Richter deutlich, dass die Mülheimer Fälle geeignet seien, mit einem höchstrichterlichen Urteil der Bundesrichter für Klarheit zu sorgen in der gesellschaftspolitisch heiß diskutierten Angelegenheit, welche Grenzen prekären Beschäftigungsverhältnissen gesetzt sind. Als prekär zu bezeichnen dürfte die Aneinanderkettung befristeter Arbeitsverträge deshalb sein, weil Arbeitnehmern auf diese Weise der sonst geltende Kündigungsschutz verwehrt bleibt.
So erging es den beiden Klägern bei der Mannesmannröhren-Werke Qualifizierungsgesellschaft, wie die konzerneigene Verleihfirma für die SMGB heißt. Ihre befristeten Verträge hatte der Arbeitgeber im Frühjahr 2012 einfach auslaufen lassen – dabei hatte einer der Kläger bereits seit Dezember 2004 ununterbrochen als Leiharbeitnehmer für SMGB gearbeitet (bei elf befristeten Arbeitsverträgen hintereinander), der andere seit Anfang 2005 (bei zehn Befristungen).
Dass derlei Kettenverträge überhaupt abgeschlossen werden konnten, hat die örtliche IG Metall mitzuverantworten. Sie hat entsprechende Haustarifverträge mit der SMGB geschlossen, zuletzt immerhin mit der Zusicherung von Arbeitgeberseite, dass ein Teil der Leiharbeiter nach fester Quotenregelung bis 2017 einen festen Arbeitsvertrag bei SMGB erhält.
Eben diese Quotenregelung akzeptierte das Landesarbeitsgericht gestern als Sachgrund: Er ermögliche es den Tarifparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie, die gesetzliche Vorgabe aufzuweichen, wonach befristete Arbeitsverhältnisse in der Summe nur zwei Jahre dauern und in dieser Zeit maximal drei Mal ohne Sachgrund verlängert werden dürfen.
Die Kläger kündigten eine Revision am Bundesarbeitsgericht an.