Ist es für die Förderung eines Kitaplatzes – auch nach neuer Rechtslage – Voraussetzung, dass die Betreuung „notwendig“ ist, dass die Eltern also arbeiten, in der Ausbildung stecken oder arbeitssuchend sind? Oder müsste die „Notwendigkeit der Betreuung“ nach § 24 SGB VIII nicht ab August für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, entfallen? Auf welche Norm beruft sich die Stadt, falls es weiterhin erforderlich ist, dass beide arbeiten? Und was ist, wenn die Mutter zu Hause bleibt, weil ein Kind unterwegs ist?
Dem Grunde nach entsteht der Rechtsanspruch wie bei den Kindern Ü3 schlicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Ausgangspunkt bei der Feststellung des Bedarfs sind die Wünsche der Eltern. Bei den Bedarfen hinsichtlich der Betreuungszeiten (zeitliche Lage) müssen die inzwischen sehr ausdifferenzierten Arbeitszeiten berücksichtigt werden, dies allerdings in begrenztem Umfang.
Bei der Betreuung in Tageseinrichtungen ist das Jugendamt gehalten, die Öffnungszeiten im Zusammenwirken mit den Trägern soweit wie möglich an den Arbeitszeiten der Eltern auszurichten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei nachgewiesenem Bedarf grundsätzlich ein maximaler Betreuungsanspruch von 45 Stunden in einer Tageseinrichtung besteht. Darüber hinausgehende Bedarfe können im Einzelfall auch durch entsprechende Angebote der Kindertagespflege gedeckt werden. Der Mindestbetreuungsbedarf beträgt bei Förderung in einer Tageseinrichtung entsprechend der vorhandenen Infrastruktur 25 Stunden (siehe Kinderbildungsgesetz, kurz KiBiz).
Bei der Förderung in Tagespflege gibt es keine in diesem Sinne allgemeingültigen Betreuungszeiten, so dass unter Zugrundelegung des Bildungsauftrages von einer Mindestbetreuungszeit von 15 bis 20 Stunden auszugehen sein dürfte.