Beim Verlust der EC-Karte reicht es nicht, die Karte bei der Bank sperren zu lassen. Denn auch nach einer Sperrung der Karte durch die Bank, ist ein Lastschriftverfahren möglich. Darauf weist ein aufmerksamer Polizist hin, nachdem die NRZ in ihrer gestrigen Ausgabe über die Kartensperrung informiert hatte. Das bedeutet, bei vielen Händlern kann an der Kasse noch mit der Unterschrift des EC-Karten-Inhabers bezahlt werden, warnt er. Das bei der Vorlage der gestohlenen Karte notwendige Fälschen der Unterschrift dürfte für professionelle Diebe keine allzu hohe Hürde darstellen.
Das Lastschriftverfahren wird erst unterbunden, wenn man bei der Polizei den Diebstahl oder den Verlust meldet und eine so genannte Kuno-Sperrung veranlasst, was noch oft unbekannt ist. Kuno ist die Abkürzung für „Kriminalitätsbekämpfung im urbanen Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen“. Hinter diesem Bandwurm-Namen verbirgt sich eine Kooperation zwischen Polizei und Handel mit dem Ziel Missbrauch zu verhindern. Wenn der Verlust bei der Polizei direkt gemeldet wird, erhält der Handel automatisch eine Mitteilung. Eine hundertprozentige Garantie bedeutet das aber auch nicht, weil die Teilnahme an diesem Meldesystem für die Händler freiwillig ist. Wird trotz Sperre noch Geld abgebucht, können Bankkunden die Lastschrift bei ihrer Bank zumindest noch bis zu sechs Wochen nach dem Rechnungsabschluss problemlos stornieren. Dann muss der Handel schauen, wie er an sein Geld kommt.
Für Schäden haften muss der Karteninhaber generell nur dann, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und etwa die Pin auf der Karte vermerkt hat.