Mülheim..

Es ist so schnell passiert: Man will nur kurz den Müll rausbringen oder den Postboten noch erwischen, lässt die Tür einfach angelehnt – und wenn man zurückkommt, ist sie zugefallen. So steht man vor der eigenen Haustür ohne Schlüssel in der Hand. Das ist ärgerlich, aber zum Glück gibt es ja Schlüsseldienste, die die Tür rasch wieder öffnen können. Drei Einsätze dieser Art haben in der vergangenen Woche drei Mülheimer Bürger sehr viel Geld gekostet. Zwischen 320 und 460 € wurden dort jeweils kassiert, obwohl die Tür nur ins Schloss gefallen war und teils in Sekunden wieder geöffnet wurde.

Neues Schloss wird viel teurer

„Das ist unseriös“, sagt Christiane Lersch, Leiterin der Mülheimer Verbraucherberatungsstelle, wo die betroffenen Bürger Rat suchten, weil ihnen die Rechnung im Nachhinein als viel zu hoch erschien. Einmal musste der Auftraggeber zuvor erst unterschreiben, bevor der Türöffner aktiv wurden. Außerdem wurde – per Kartenlesegerät und Pin oder gleich in bar – kassiert.

Ein angemessener Preis für eine fachmännische Türöffnung tagsüber – wenn die Tür nur ins Schloss gefallen und nicht abgeschlossen ist – liege laut Christiane Lersch bei etwa 70 bis 80 Euro. Bei den genannten drei Fällen sei nur ein Mal ein Nachttarif fällig gewesen, der bis zu 100% Zuschlag kosten dürfe.

Unter Zeugen nach dem Preis fragen

Wird ein Schloss ausgebaut und ausgetauscht, so liege man aber schnell bei viel höheren Kosten. „Das ist aber nicht nötig, wenn eine Tür nur ins Schloss gefallen ist. Jede Fachfirma kann die Tür öffnen“, betont sie. Wenn ein Anbieter Anstalten mache, bei einer zugefallenen Tür das Schloss auszubauen oder gar aufzubrechen solle man ihn – ohne zu zahlen – wegschicken, rät sie. „Es wird“, bedauert sie, „viel Schindluder getrieben.“

Fragen Sie vorher am Telefon nach dem Preis, am besten unter Zeugen, empfiehlt Christiane Lersch. Holen Sie eventuell ein zweites Angebot ein. Und wenn der Preis hinterher zu hoch erscheine, solle man nur anteilig bezahlen – und den Satz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ auf der Rechnung (und dem Durchschlag) vermerken. Mit diesem Satz erkennt man die Forderung in dieser Form nicht an, und kann sie prüfen lassen. Wurde der Preis aber komplett (und unkommentiert) gezahlt, sei außergerichtlich nicht mehr viel zu machen, sagt Christiane Lersch. „Da muss man dann schon klagen.“

Den ganzen Ärger erspart man sich wohl mit einer ganz einfachen Vorsichtsmaßnahme, meint Christiane Lersch: „Deponieren Sie doch einen Ersatzschlüssel bei ihrem Nachbarn.“

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