Mülheim. .
Die Hitze zuletzt hat die Gewerkschaft Verdi schwitzen lassen. „Bei mir am Arbeitsplatz sind es 30 Grad. Muss ich dann eigentlich arbeiten?“ Diese und ähnliche Fragen wollten viele Arbeitnehmer von der Gewerkschaft beantwortet wissen. Tatsächlich muss der Arbeitgeber einschreiten, wenn am Arbeitsplatz eine Hitzeschlacht droht.
„Die Rechtslage ist da eindeutig“, so Verdi-Sekretär Günter Wolf mit Verweis auf die Arbeitsstättenverordnung und die zugehörige Richtlinie. So sind „gesundheitlich zuträgliche“ Raumtemperaturen und der Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung in Büros, Ladengeschäften oder Werkstätten gefordert. Es gelten, je nach Schwere der Arbeit und Körperhaltung, Mindestwerte für die Lufttemperatur (etwa 20 Grad Celsius bei körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeiten im Sitzen), auch ein Maximalwert für Arbeitsräume von 26 Grad Celsius.
Angemessene Frist setzen
Wer über 26 Grad zu ertragen habe, so Wolf, habe das Recht, dass sein Arbeitgeber geeignete Sonnenschutzsysteme installiere, etwa Jalousien oder Markisen vor den Fenstern oder gleich Sonnenschutzverglasungen, auch Ventilatoren oder Klimaanlagen versprächen Hilfe. „Man kann das einfordern, mit einer angemessenen Frist, etwas zu ändern“, sagt Wolf. Auch regelt die Richtlinie, dass es eine störende direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz zu vermeiden gilt.
Das Arbeiten bei über 26 Grad Celsius, stellt die Richtlinie fest, könne unter Umständen eine Gesundheitsgefährdung verursachen. Etwa bei besonders schwerer körperlicher Arbeit oder zum besonderen Schutz von Jugendlichen, Älteren, Schwangeren und stillenden Müttern seien weitergehende Schutzvorkehrungen zu treffen, selbst wenn auch die Außenlufttemperatur über 26 Grad Celsius liege.
Kostenlose Getränke oder Lockerung der Kleiderordnung
Dem Arbeitgeber verlangt das Recht hier eine Gefährdungsbeurteilung ab. Ist es wärmer als 30 Grad Celsius, müssen Arbeitgeber noch entschiedener gegenwirken. Das, so Wolf, könne etwa das Bereitstellen von kostenlosen Getränken sein, eine Lockerung der Kleiderordnung oder bezahlte Kurzpausen. Die Richtlinie geht gar so weit, dass sie eine nach bestehenden Gleitzeitregelungen mögliche Arbeitszeitverlagerung fordert.
Wenn das Thermometer gar über 35 Grad Celsius steigt und alle technischen und organisatorischen Maßnahmen oder eine Hitzeschutzkleidung – falls angebracht – nicht helfen, gilt ein Raum als ungeeignet zum Arbeiten. Reagiere ein Arbeitgeber nicht auf unhaltbare Zustände, so Wolf, sei ein Arbeitnehmer auch berechtigt, zum äußersten Mittel zu greifen: dem Arbeitsplatz fernzubleiben. „Bevor ich vom Sanitäter rausgetragen werden muss, bleibe ich besser zu Hause.“