Duisburg. Ein psychisch kranker Mülheimer tötete in Styrum seine 68-jährige Mutter. Der psychisch Kranke suchte nach einem Chip, der Corona heilen kann.

Auf bestialische Weise tötete ein 36-jähriger Mülheimer in der Nacht zum 1. Dezember 2021 in Styrum seine Mutter.

In der gemeinsamen Wohnung an der Ulan-Becker-Straße stach er immer wieder auf die Frau ein, schlitzte sie auf, trennte ihren Kopf ab und bearbeitete ihn mit einem 30 Kilo schweren Tischgestell bis zur Unkenntlichkeit. Nach drei Verhandlungstagen ordnete das Landgericht Duisburg die dauerhafte Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Mülheimer (36): „Bei der Tat habe ich geglaubt, meine Mutter sei ein Roboter“

Während des Prozesses hatte der Beschuldigte geschwiegen. Gegenüber einem psychiatrischen Sachverständigen hatte er sich allerdings bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung geäußert. Der 36-Jährige, der zur Tatzeit gerade versuchte, sein Abitur auf einer Abendschule nachzuholen, berichtete von Verfolgungswahn und Halluzinationen.

„Bei der Tat habe ich geglaubt, meine Mutter sei ein Roboter“, hatte der Styrumer dem Gutachter erzählt. Der 36-Jährige verdächtigte sie, Teil einer seltsamen Verschwörung zu sein, und war überzeugt davon, dass sie einen Chip in ihrem Körper trage, der die Menschheit von Corona heilen könne. „Eine Stimme befahl mir: Hol den Chip heraus.“

Mülheimer war gerade dabei, sein Abitur nachzuholen

Der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, dem Mülheimer Rechtsanwalt Bernd Schlusen.
Der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, dem Mülheimer Rechtsanwalt Bernd Schlusen. © Foto: Martin Möller

Der Beschuldigte hatte dem Sachverständigen auch erzählt, dass er alle anderen Menschen für paranoid gehalten habe. Auch bei seiner Mutter will er psychische Auffälligkeiten festgestellt haben: Sie habe sich mitten in der Nacht die Haare geföhnt und sehr aggressiv reagiert, wenn er aufräumen wollte. Da er sich immer mehr um seine Mutter habe kümmern müssen, sei es mit dem Abitur immer schwieriger geworden, so der 36-Jährige.

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Seit seinem 20. Lebensjahr habe er Cannabis konsumiert. Erst seit kurzer Zeit vor der Tat habe er auch größere Mengen Amphetamin genommen, gab der Beschuldigte an. Während der 36-Jährige fest davon überzeugt ist, dass das die Ursache für seine Wahnvorstellungen sei, sah ein Gutachter einen deutlich früheren Zeitpunkt für den Ausbruch einer paranoiden Schizophrenie. „Allerdings eine Form der Erkrankung mit einem erstaunlich schnellen Verlauf.“

Gutachter: 36-Jähriger war vollständig schuldunfähig

Zur Tatzeit sei der Beschuldigte schuldunfähig gewesen, attestierte der Gutachter. Ohne streng überwachte Therapie in einer geschlossenen Einrichtung seien weitere schwere Taten zu befürchten. „Es besteht eine Gefahr für jeden, den er – vielleicht nur bei einer Zufallsbegegnung – in sein Wahnsystem einbezieht.“ Vor diesem Hintergrund blieb der Strafkammer keine andere Möglichkeit, als dem Antrag der Staatsanwaltschaft nachzukommen, den Beschuldigten zum Schutz der Allgemeinheit unterzubringen.

Dass am Ende nicht mehr von Mord, sondern von Totschlag ausgegangen wurde, war ebenfalls dem psychischen Zustand des Beschuldigten geschuldet. Denn für den Mord hätte nicht nur objektiv Heimtücke vorliegen müssen, der 36-Jährige hätte auch erkennen müssen, dass sein Opfer arg- und wehrlos mit keinem Angriff rechnete. Es blieb fraglich, ob er dieses Ausnutzungsbewusstsein bei seiner Erkrankung überhaupt hatte.

Ärzte entscheiden über alles Weitere

Der Paragraf 63 des Strafgesetzbuches regelt als eine der sogenannten Maßregeln zur Besserung und Sicherung die dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Er muss angewendet werden, wenn Taten im Zustand der stark einschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen wurden und ohne die Maßnahme weitere gefährliche Taten zu erwarten sind.

Eine zeitliche Befristung gibt es nicht. In regelmäßigen Abständen muss eine Strafvollstreckungskammer aufgrund ärztlicher Begutachtungen prüfen, ob die Unterbringung noch verhältnismäßig ist. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der „63-er“ in psychiatrischen Einrichtungen liegt derzeit bei zehn Jahren.