Mülheim/Duisburg. Die Duisburger Staatsanwaltschaft hat für eine 48-jährige gewalttätige Mülheimerin Sicherheitsverwahrung gefordert. Die Richter sahen das anders.
Für eine 48-jährige Mülheimerin ging es vor dem Landgericht um sehr viel: In dem Sicherungsverfahren forderte die Staatsanwaltschaft, die mehrfach gewalttätig gewordene Frau zum Schutz der Allgemeinheit dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Doch nach zweitägiger Hauptverhandlung setzten die Richter diese Maßnahme zur Bewährung aus.
Zwischen Juni und September 2019 hatte die psychisch erkrankte Beschuldigte immer wieder vor allem Frauen angegriffen. In der Nähe ihrer Wohnung in Saarn sprang sie eine Frau von hinten an, verfolgte die Geschädigte bis zu einer Bushaltestelle und versuchte, sie zu Boden zu reißen. Ganz in der Nähe hatte sie kurz darauf eine weitere Geschädigte zu schlagen versucht und als „Schlampe“ beschimpft. Einer Nachbarin schlug sie ins Gesicht. Und auch gegen die einschreitende Polizei setzte sie sich zur Wehr.
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Angeklagte war zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig
Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte keinen Zweifel, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Erkrankung zu den Tatzeiten nicht zurechnungsfähig war. Allerdings musste der Mediziner einräumen, dass sich der Zustand der 48-Jährigen auch ohne Unterbringung inzwischen stabilisiert habe.
Die Frau, die sich vor der Hauptverhandlung auf freiem Fuß befand, war nicht nur freiwillig zu den Verhandlungen erschienen, sie hatte offenbar auch genügend Einsicht in ihre Erkrankung erlangt, um sich in den Monaten vor dem Prozess regelmäßig bei einer psychiatrischen Ambulanz therapieren zu lassen und ebenso regelmäßig die ihr verordneten Medikamente einzunehmen.
Alternative zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
Angesichts dieser positiven Entwicklung und des Umstandes, dass es bereits seit zehn Monaten keine weiteren strafrechtlich relevanten Vorfälle gab, sah die Strafkammer eine Alternative zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung: Die Unterbringung wurde auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt. In dieser Zeit muss sich die Beschuldigte natürlich straffrei führen, vor allem aber muss sie ihre ambulante Therapie regelmäßig fortsetzen.