Mülheim. Ausgefallene Veranstaltungen: In den Vorverkaufsstellen klingeln die Telefone heiß. Veranstalter freuen sich über Gesetz zur Gutscheinregelung.

In den Vorverkaufsstellen der Stadt klingeln seit Tagen die Telefone heiß. Viele Mülheimer wollen sich erkundigen, was mit ihren bereits gekauften Tickets für ausgefallene Veranstaltungen passiert. Gibt es das Geld zurück oder einen Gutschein?

"Ziemlich viel zu tun", so beschreibt Tourismus-Leiter Marc Baloniak die Lage in der Touristinfo des Mülheimer Stadtmarketings (MST) am Synagogenplatz. Diese ist Vorverkaufsstelle für Veranstaltungen wie Theatervorstellungen, Konzerte oder Städtetrips. Und derzeit erster Anlaufpunkt für Kunden, die Fragen zu ihren Tickets haben. "Wir haben zurzeit viele Anfragen zu Stornierungen", sagt Baloniak.

Vorverkaufsstellen sind Mittler zwischen Kunden und Veranstalter

So geht es auch den Mitarbeitern im Leserladen der WAZ/NRZ an der Eppinghofer Straße. Auch dieser ist Vorverkaufsstelle und seit vergangener Woche wieder geöffnet. "Viele Kunden fragen sich, warum sie ihr Geld nicht direkt im Leserladen wiederbekommen, dort, wo sie das Ticket auch bezahlt haben", berichtet Sebastian Triebenbacher, der als Sales Manager im Ticketing-Bereich der Funke Mediengruppe arbeitet, zu der auch diese Zeitung gehört.

"Wir sind die Mittler zwischen Kunden und Veranstalter", erklärt er. "Im Moment des Ticketverkaufs fließt das Geld direkt an den Veranstalter - daher sind wir nicht in der Lage, das Geld vor Ort auszubezahlen." Vielmehr müssen die Mitarbeiter schauen, welcher Veranstalter welche Lösung anbietet.

Auf der Seite des Veranstalters informieren

Darüber gibt es nun mehr Klarheit: Am Donnerstag (14. Mai) verabschiedete der Bundestag die sogenannte "Gutscheinregelung". Bedeutet: Statt das Geld für Tickets zu erstatten, reicht es, wenn der Veranstalter den Kunden einen Gutschein ausstellt. Dieser kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung aufgrund der Covid19-Pandemie ausgefallen ist und die Tickets vor dem 8. März gekauft wurden.

Nur in Ausnahmefällen gibt es das Geld zurück: wer nachweisen kann, dass er finanziell auf die Rückerstattung angewiesen ist, soll den Anspruch behalten. Wie genau diese Härtefallregelung aussieht, steht allerdings noch nicht genau fest. Und: Die Gutscheine sind bis zum 31. Dezember 2021 gültig, wer diesen bis dahin nicht einlöst, darf das Geld vom Veranstalter zurückfordern. "Das ist natürlich nur möglich, wenn dieser nicht inzwischen Insolvenz angemeldet hat", weiß Triebenbacher. "Auch das dürfte bei einigen passieren", glaubt er.

Viele Kunden sind sehr verständnisvoll

Veranstalter und Kulturschaffende freut die Gutschein-Regelung, da diese sie vor einem möglichen Ruin bewahren könnte. Verbraucherschützer kritisieren sie jedoch. "Zwangsgutscheine verteilen aus Verbraucherzentralensicht die Lasten der Krise in unfairer Weise auf die Schultern der Verbraucher", heißt es auf der Seite der Verbraucherzentrale. Dort sind alle rechtlichen Infos rund um das Thema Veranstaltungen und der Gutscheinregelung gebündelt zu finden.

"Die meisten Kunden sind sehr verständnisvoll und pochen nicht unbedingt auf ihr Geld", hat Sebastian Triebenbacher in den vergangenen Wochen erfahren. "Jeder weiß, dass es sich um eine Ausnahmesituation handelt, daher ist die Solidarität groß." Wer gibt die Gutscheine heraus? Wie läuft die Rückabwicklung im Detail? Trotz gesetzlicher Regelung seien noch viele Fragen offen, weiß Triebenbacher.

INFO:

- Die Mitarbeiter im Leserladen beraten in Fragen der Rückabwicklung persönlich vor Ort an der Eppinghofer Straße 1-3 (Mo.-Fr. 10-14 Uhr), aber auch an der eigens eingerichteten Hotline.

- Unter Tel.: 0201 - 804 28 99 können Kunden, die Karten im Leserladen oder auf dem Ticket-Portal www.wir-lieben-tickets.de gekauft haben, sich im Einzelfall beraten lassen.

- Weitere Infos zur Veranstaltungssituation in Mülheim gibt es auf muelheim-tourismus.de.