Mülheim. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraf 170 Absatz 2 komme einem Freispruch erster Klasse gleich. Der Grund: Es fehlen Beweise.

Mülheims Oberbürgermeister Ulrich Scholten sieht die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraf 170 Absatz 2 für sich als einen Freispruch erster Klasse. Laut Strafrecht gab es nicht genug Beweise, die das angezeigte Fehlverhalten erhärtet haben. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat ihre deshalb Ermittlungen eingestellt.

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Das Strafrecht sieht vor, dass ein Verfahren gemäß Paragraf 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt. Ein Tatverdacht liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise verurteilt wird. Im Umkehrschluss ist er nicht gegeben, wenn keine – oder nur eine sehr geringe – Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Verurteilung kommen wird.

Anklage könnte zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden

Außerdem kann gemäß des Paragrafen ein Verfahren eingestellt werden, wenn ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorliegt. Dieses ist beispielsweise gegeben, wenn die Tat verjährt ist.

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Wird ein Verfahren gemäß Paragraf 170 Absatz 2 eingestellt, so kann zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Beschuldigten erneut Anklage erhoben werden, wenn sich neue Erkenntnisse zum Sachverhalt ergeben, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt hat.

Weitere Gründe für die Einstellung eines Strafverfahrens wären Geringfügigkeit oder die Erfüllung von Auflagen.