Ein Duisburger ist mit einer Klage gegen die Umweltzone Oberhausen/Mülheim vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert.

Der Duisburger hatte gleich doppelt geklagt. So hatte das Gericht grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung der Umweltzone rechtlich zulässig sei. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die gesetzlichen Tolereranzwerte für Feinstaub im Jahr 2006 im Gebiet nicht überschritten gewesen seien. Doch, sagte das Gericht. Feinstaub- und Stickstoffdioxid-Belastung seien hinreichend. Die Fahrverbote im Luftreinhalteplan hätten einer umfassenden Prüfung standgehalten – „weder Verfahrensfehler noch inhaltliche Mängel” seien festzustellen.

Auch im zweiten Punkt blieb der Kläger erfolglos. Er wollte eine Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Oberhausen für seinen 1982 zugelassenen und nicht plaketten-tauglichen VW-Bus T2 erstreiten, um mit ihm zu seinem Hausarzt in der Zone zu gelangen. Eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung reichte dem Gericht nicht. Die Praxis sei nur 500 Meter entfernt von der Zonengrenze. Die Erreichbarkeit sei zumutbar, weil der Kläger nicht gehbehindert sei.