Freibeträge für nahe Angehörige werden angehoben. Geschwister, Nichten und Neffen zahlen künftig aber mehr.
Selbst genutztes Wohneigentum kann künftig nicht nur unter den Ehepartnern, sondern auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften steuerfrei vererbt werden, daran erinnert die Verbraucherberatung. Vorausgesetzt, die Wohnung wird für die kommenden zehn Jahre selbst genutzt. Bei Kindern gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich eine Höchstgrenze von 200 Quadratmetern.
Die Freibeträge für Vermögen für nahe Angehörige werden angehoben: Für Ehegatten von bisher 307 000 Euro auf 500 000 Euro, für Kinder von 205 000 Euro auf 400 000 Euro, für Enkelkinder von 51 200 Euro auf 200 000 Euro.
Geschwister, Nichten und Neffen zahlen künftig jedoch mehr. Ihr steuerlicher Freibetrag beträgt nur 20 000 Euro, die Steuersätze liegen zwischen 30 und 50 Prozent. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und Erben außerhalb des engen Familienkreises.
Der größte Teil ist steuerfrei
Die Steuersätze für Ehegatten und Kinder machen hingegen nur sieben bis 30 Prozent aus. Aufgrund der hohen Freibeträge ist der größte Teil der Schenkungen und Erbschaften jedoch steuerfrei.
Erben von Firmen müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Betrieb im Kern zehn Jahre weitergeführt wird und eine bestimmte Zahl an Arbeitsplätzen erhalten bleibt. Wird ein Unternehmen dagegen nur sieben Jahre lang weitergeführt, müssen 15 Prozent an Steuern abgeführt werden.