Mülheim. Landgericht weist Mülheimer Klage ab. Die Stadt hatte 590.000 Euro wegen Falschberatung bei Swap-Geschäften gefordert.

Das Landgericht Essen hat die Klage der Stadt Mülheim gegen die Commerzbank abgewiesen. Die Stadt hatte Schadenersatz in Höhe von rund 590.000 Euro wegen Falschberatung bei den Swapgeschäften geltend gemacht. Die Commerzbank habe damals nicht den anfänglichen negativen Marktwert dieser Swapgeschäfte mitgeteilt, lautete der Vorwurf.

Die Stadt, die bei den Zinswetten Millionenverluste erlitten hat, hatte zunächst 2012 gegen die WestLB-Nachfolgerin auf Schadenersatz geklagt. 2014 wurde dann auch gegen die Commerzbank AG eine Schadenersatzklage wegen drei Swapgeschäften aus den Jahren 2003 und 2004 erhoben.

Umstand sei der Stadt bekannt gewesen

Das Landgericht ging jedoch nicht von vorsätzlicher Falschberatung aus. In Folge gilt nicht die zehnjährige, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach Geschäftsabschluss. Damit wären eventuelle Ansprüche der Stadt verjährt. Ohnehin sah das Gericht keine Schadenersatzansprüche, denn die gemachten Verluste beruhten auf bestimmten Prämien der Bank, die nicht ausdrücklich in Rechnung, sondern in das Geschäft einberechnet worden seien. Dieser Umstand sei der Stadt bekannt gewesen. Aus Sicht des Gerichtes konnte die Stadt nicht davon ausgehen, dass die Bank unentgeltlich tätig werde. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die Stadt die Swapgeschäfte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgeschlossen hätte.

Die Stadt betonte, dass die Frage der vorsätzlichen Falschberatung und der Verjährung noch höchstrichterlich geklärt werden müsse. In anderen Fällen habe der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bank das Fehlen des Vorsatzes beweisen muss. „Zudem widerspricht das Urteil der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Danach muss über die genaue Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts bei Swapgeschäften aufgeklärt werden. Dies war hier definitiv nicht der Fall. Bei Aufklärung hätte die Stadt von den Geschäften Abstand genommen“, erklärte der städtische Rechtsdezernent Frank Steinfort. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, will die Stadt die Einlegung der Berufung beim OLG Hamm prüfen.