Kreis Wesel. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Kreises Wesel zum Abschuss von Wölfin Gloria zurück. Wie es seinen Beschluss begründet.
Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden. So lautet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster. Wie aus einer Pressemitteilung am Freitag hervorgeht, weist das Gericht damit die Beschwerde des Kreises Wesel zurück. Dieser hatte in Abstimmung mit dem NRW-Umweltministerium Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eingereicht, das, wie berichtet, die Allgemeinverfügung des Kreises für die Ausnahmegenehmigung zum Abschuss der Wölfin gestoppt hatte. Drei Naturschutzverbände hatten geklagt und Eilanträge gestellt.
Der Kreis hatte argumentiert, dass der Abschuss erforderlich sei, um zu verhindern, dass die Wölfin weiter Weidetiere reiße und ernste landwirtschaftliche Schäden verursache. Doch das hatte der Kreis aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht schlüssig dargelegt. Auch das OVG sieht in der Ausnahmegenehmigung des Kreises mehrere Fehler, heißt es zur Begründung des 21. Senats. „Der Kreis hat nicht dargelegt, dass Gloria ein problematisches, auf geschützte Weidetiere ausgerichtetes Jagdverhalten zeigt.“ Ferner sei die Schadensprognose des Kreises defizitär, aus ihr ergebe sich nicht der Umfang der angenommen zukünftigen Schäden. „Dies macht auch die Ermessensausübung des Kreises fehlerhaft, weil die von ihm vorgenommene Abwägung zwischen artenschutzrechtlichen und wirtschaftlichen Belangen ohne Benennung des Umfangs der zukünftigen Schäden nicht brauchbar ist.“
OVG: Abschuss von Gloria verschlechtere Erhaltungszustand der Wolfspopulation
Der Wolf ist nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt. Laut OVG liege es auf der Hand, „dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Wolfspopulation im Westmünsterland durch den Abschuss von Gloria verschlechtert, weil dadurch der Umfang der Population um ein Drittel reduziert wird“. Zudem sei Gloria das einzige fortpflanzungsfähige Weibchen. Den vom Kreis angenommen Ausgleich in Gestalt des Zuzugs eines anderen Weibchens hält das OVG für spekulativ.
„Der Abschuss von Gloria bedingte einen endgültigen artenschutzrechtlichen Schaden, der auch nicht ohne Weiteres kompensierbar wäre.“ Auf der anderen Seite werde der zu berücksichtigene landwirtschaftliche Schaden in Form gerissener Weidetiere durch die bestehenden Entschädigungsregelungen für Nutztierhalter kompensiert, heißt es. „Die damit einhergehende Belastung der Steuern zahlenden Allgemeinheit erscheint vergleichsweise marginal.“ Das Oberverwaltunsgericht habe mit drei Beschlüssen entschieden, diese seien unanfechtbar, so das Gericht weiter.