Herne. . Es rumpelt weiter beim Stellenabbau in Folge des Ausstiegs aus der deutschen Steinkohleförderung. Nun hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG ) in Düsseldorf in zweiter Instanz den Bergleuten Recht gegeben. Sie hatten gegen die Versetzung durch die RAG geklagt.

Es rumpelt weiter beim Stellenabbau in Folge des Ausstiegs aus der deutschen Steinkohleförderung. Nun hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG ) in Düsseldorf in zweiter Instanz den Bergleuten Recht gegeben. Diese hatten sich mit Klagen vor verschiedenen Arbeitsgerichten gegen eine Versetzung gewehrt. Doch die Rechtslage bleibt unübersichtlich, der Streit wird die Richter weiter beschäftigen.

Was ist der Hintergrund dieser Auseinandersetzung zwischen den Kumpeln und ihrem Arbeitgeber RAG? Um den Ausstieg aus der Kohle personell zu bewältigen, handelte die Herner RAG als Arbeitgeber und die Gewerkschaft IGBCE den „Tarifvertrag Beendigung deutscher Steinkohlebergbau“ aus, um die Arbeitsplätze sozialverträglich abzubauen. Zentraler Bestandteil: das Mitarbeiter Entwicklungs Centrum (MEC). Ende 2012 sprach die RAG für mehr als 1500 Beschäftigte die Versetzung in das MEC aus.

RAG siegt vor Arbeitsgericht Herne

Doch etwa 100 wehrten sich gegen diese Versetzung mit Klagen vor verschiedenen Arbeitsgerichten. Sie fühlten sich verschaukelt, sagte ein Kumpel, der sich Kazim Yilmaz nennt, aber seinen echten Namen nicht nennen wollte. „Die Arbeitsweise des MEC ist unfair.“ Warum seine Mandanten dieser Auffassung sind, erläutert Anwalt Daniel Kuhlmann, der mehr als 100 Bergleute vertritt. „Aufgabe des MEC ist es, neue Arbeitsplätze oder Qualifizierungen anzubieten. Doch das können Leiharbeitsstellen sein.“ Und: Wer ein Angebot ablehne, erhalte eine Abmahnung, beim zweiten „Nein“ die Kündigung.

Die Richter des LAG schlossen sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen an und wiesen die Berufung der RAG ab. Sie sehen einen Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz. „Das soll Arbeitnehmer davor schützen, dass das Arbeitsverhältnis nicht willkürlich beendet oder zentrale inhaltliche Vorschriften einseitig und willkürlich geändert werden“, heißt es in der Gelsenkirchener Urteilsbegründung.

Die RAG wollte die LAG-Entscheidung (eine Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen) nicht kommentieren. „Wir wollen uns erst die Begründung anschauen“. Allerdings hatte die RAG in der Vergangenheit betont, dass die Regelwerke in der Tradition stehen, den Personalabbau ausschließlich sozialverträglich zu gestalten.

Beim Arbeitsgericht Herne schloss man sich der RAG-Sicht an und wies die Klagen der Kumpel ab. Kuhlmann hat bereits Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. Fortsetzung folgt also...