Hamm/Herne/Bochum. Es bleibt dabei: Ein Autohaus muss nach drei Jahren einen Renault Scénic zurücknehmen und einem Rentner aus Herne den Kaufpreis erstatten. Grund: Der Spritverbrauch ist zu hoch. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) bestätigte damit am Donnerstag ein Urteil des Landgerichtes Bochum.

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über zehn Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am Donnerstag entschieden und insoweit das Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Renault Scénic zum Preis von rund 20.300 Euro gekauft. Nachdem er zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und dem Autohaus keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Das Autohaus hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.

Käufer muss Werbeprospekt vertrauen dürfen

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem Fahrzeug nicht der Fall.

Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt. "Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar", so das OLG, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als zehn Prozent überschritten werde.

Der Kläger bekommt allerdings nicht den vollen Kaufpreis erstattet: Er muss 3.000 Euro als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung leisten.