Der Europäische Gerichtshof, das NRW- Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, all’ diese Instanzen mit ihren Urteilen, Gesetzen, juristischen Beurteilungen und Verordnungen haben ein Wörtchen mitzureden, wenn Opa Krause in Eickel umknickt, sich das Bein bricht und vom Rettungsdienst ins Evangelische Krankenhaus an der Hordeler Straße oder sonst wohin gebracht werden muss.

Das ist nur ein Beispiel. Möge Opa Krause gesund bleiben, keinen Rettungswagen benötigen und trotzdem oder gerade deshalb lange und zufrieden leben.

Tatsache ist: Die Stadt Herne und federführend die Feuerwehr haben es nicht leicht, die organisatorische Sicherstellung des Rettungsdienstes zu gewährleisten ohne irgendwo anzuecken.

Kalkulierbare Größe

Bisher, genauer seit 1992, ist der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) eine feste und vor allem eine kalkulierbare Größe im städtischen Rettungsdienstbedarfsplan. „Das macht bei uns nicht die Feuerwehr allein. Stattdessen werden Wohlfahrtsverbände eingebunden. Der ASB stellt Besatzungen für unsere Krankentransportwagen und das Rote Kreuz kommt in Spitzenzeiten mit einem eigenen Wagen hinzu“, erläutert Christian Matzko vom städtischen Pressebüro.

Momentan beteiligt sich der ASB am „qualifizierten Krankentransport“ an Werktagen mit zwei Besatzungen für den Tages-Krankentransportwagen und an allen Tagen des Jahres mit einer Besatzung für den 24-Stunden-Krankentransportwagen.

Im April vergangenen Jahres aber beschloss der Europäische Gerichtshof, dass die „Vergabe von rettungsdienstlichen Leistungen“ auch in NRW ausgeschrieben werden muss. Auch wenn dies nicht die Arbeit der „eigenen Kräfte“ der Stadtverwaltung und Berufsfeuerwehr betrifft, so doch die Zusammenarbeit vor allem mit dem ASB.

Noch während die Herner Verantwortlichen überlegten, wie sie die Dinge neu regeln konnten, wurde im April 2011 das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neu gefasst. Das Gesetz zielt darauf ab, den Bereich der Leiharbeit vor allem hinsichtlich der Bezahlung der Mitarbeiter gerechter zu gestalten. So wird festgelegt, dass der Verleiher seinen Arbeitskräften den gleichen Lohn zahlen muss, wie der Entleiher eigenen Kräften für die gleiche Tätigkeit zahlt. Darüber hinaus regelt das Gesetzt, dass die Verleiher eine speziellen Erlaubnis haben müssen. „Diese Erlaubnis hat der ASB zur Zeit noch nicht“, sagt Verwaltungssprecher Christian Matzko.

Da die Novellierung des Gesetzes zum 1. Dezember in Kraft tritt, und der Rettungsdienst über dieses Datum hinaus sichergestellt werden muss, hat der Sozialausschuss beschlossen, um alle Unwegsamkeiten zu umschiffen zusätzliches eigenes Personal für den Krankentransport einzustellen. Ausgeschrieben sind zwölf auf zwei Jahre befristete Stellen (KTW-24), neun auf ein Jahr befristete Stellen (Tages-KTW ) und eine auf zwei Jahre befristete Stelle (Assistent des Desinfektors).

Matzko: „Die Bewerbungsfrist endet am 3. September.“ Ob sich das bisherige ASB-Personal um seine vertraute Arbeit bewerbe, wisse er natürlich nicht. Opa Krause ist’s im Falle des Falles ohnehin schnurz.