Autofahrer müssen ihr Fahrzeug auch dann sichern, wenn sie es nur kurz verlassen. „Wenn man den Schlüssel stecken lässt, darf die Versicherung die Leistung kürzen“, sagt der Verkehrsrechtler Arndt W. Kempgens. Es sei zwar üblich, beim Aussteigen den Motor laufen zu lassen. Rechtlich sei das aber grob fahrlässig. Das führe auch bei einer Vollkasko-Versicherung zur Minderung des Schadensersatzes.
Innerhalb der groben Fahrlässigkeit gebe es noch Abstufungen. Der Gang zum Kofferraum sei sicherlich nicht so schlimm wie Brötchenholen beim Bäcker, erklärt der Gelsenkirchener Anwalt. Entscheidend aber sei, dass der Fahrer keine Kontrolle mehr über das Steuer hatte.
Auch aus strafrechtlicher Sicht lohnt es sich, Autos zu sichern. „Wenn ein Unfall mit Körperverletzung oder Todesfolge passiert, trägt man womöglich sogar eine Mitschuld“, sagt Kempgens. Für die Schäden am Auto des Unfallgegners müsse in jedem Fall die Haftpflicht aufkommen: „Die haftet immer. Auch, wenn ein betrunkener Dieb etwas macht.“
Der Autodieb im Herner Fall könnte als Ersttäter mit einer Geldstrafe davonkommen. Genau genommen ist er überhaupt kein Dieb. Das Strafgesetzbuch stellt den „Unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs“ unter Strafe. Dazu kommt die Fahrerflucht nach dem Unfall.