Herne. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass ein Missbrauchstäter aus Herne auf eine mildere Strafe hoffen kann – seine Schuld steht aber fest.
Nach seiner Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern kann ein Gelegenheitsarbeiter (37) aus Herne jetzt auf eine Reduzierung der Strafe hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Revisionsprüfung Fehler im Urteil des Bochumer Landgerichts festgestellt – und eine Neuverhandlung angeordnet.
Dass der Herner seine inzwischen 19 Jahre alte Nichte vor Jahren am Rand von Übernachtungsbesuchen sexuell missbraucht hat, steht nach dem aktuellen Beschluss des BGH (Az: 4 StR 117/24) allerdings rechtskräftig fest. Die Nachprüfung des Urteils hat in diesem Punkt „keinen Rechtsfehler“ ergeben, heißt es. Die Nichte hatte bis 2016 häufiger an den Wochenenden mit der leiblichen Tochter des Herners gemeinsam in einem Hochbett übernachtet. Und wurde dabei nachts mindestens zweimal von dem 37-Jährigen schwer sexuell missbraucht.
Der Herner hatte die Vorwürfe zurückgewiesen und von einer Intrige gesprochen. Vor der Nichte hatte ihn bereits seine eigene Tochter (heute 17) wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt, später dann aber einen Rückzieher und vor Gericht keine Aussage gemacht. Den Missbrauchsvorwurf seiner Nichte hatte der Herner als eine Art Revanche eingeordnet, denn die Cousinen seien ja wie Freundinnen gewesen.
Doppelverwertungsverbot: BGH findet mehrere Rechtsfehler im Bochumer Urteil
Nach der Zeugenbefragung der Nichte hatten die Bochumer Richter aber am Ende die sichere Überzeugung gewonnen, dass es sexuelle Übergriffe durch den Onkel auf die Nichte im Hochbett ohne jeden Zweifel gegeben hat - und fünf Jahre Haft verhängt. Der Herner Strafverteidiger Wolfgang Bruch hatte das Strafmaß in dem umstrittenen Fall bereits unmittelbar im Anschluss als massiv überhöht kritisiert. Auf Bruchs Revision hin entschied der BGH jetzt im Ergebnis, dass „der Strafausspruch keinen Bestand“ mehr hat.
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In der Begründung kritisierte der Senat unter anderem, dass im Bochumer Urteil dem Angeklagten „besonders intime“ sexuelle Handlungen zu Unrecht doppelt strafverschärfend angelastet worden sind. Ähnlich über Gebühr hätten die Richter auch das „junge Alter“ des Opfers bewertet. Auch dieser Umstand sei zusätzlich erschwerend gegen den Herner berücksichtigt worden. Insgesamt betrachtet, so der BGH in seinem Revisions-Beschluss, könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Strafe „durch die aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst worden ist“.
Am Bochumer Landgericht muss demnächst eine andere Jugendschutzkammer über die Strafe gegen den Missbrauchstäter noch einmal neu entscheiden. Ein Termin für die Neuverhandlung steht noch nicht fest.