Herne. Zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus hat die Stadt Herne für Unternehmen steuerpolitische Maßnahmen eingeleitet. So sehen sie aus.
Aus gegebenem Anlass informiert die Stadtverwaltung über die steuerpolitischen Unterstützungsmaßnahmen (Liquiditätshilfen) der Stadt Herne für Unternehmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus für den Bereich der Gewerbesteuer und der Vergnügungs- und Wettbürosteuer:
1. Gewerbesteuer
a) Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Die durch das Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen können bei der Stadt Herne oder dem zuständigen Finanzamt unter Darlegung ihrer Verhältnisse für das laufende Jahr 2020 eine Anpassung der Gewerbesteuer Vorauszahlungen beantragen. In den Fällen, in denen das Unternehmen zugleich eine Anpassung der Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer beantragt, solle der Antrag beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Nimmt das Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer vor, sei die Stadt Herne an diese Festsetzung gebunden. Das entsprechende Formular gibt es unter folgendem Link:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/
2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf
b) Stundungen
Stundungsanträge für bereits fällige oder fällig werdende Gewerbesteuern seien formlos ausschließlich an die Stadt Herne zu richten. Stundungen würden zunächst bis zum 30. Juni 2020 ausgesprochen. Anträge auf Stundung der nach dem 30. Juni 2020 fälligen Gewerbesteuern seien besonders zu begründen. Die Stadt Herne verzichte bei den gewährten Stundungen insoweit auf die Erhebung von Stundungszinsen.
c) Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen
Wird der Stadt Herne bekannt, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist, werde die Stadt Herne bis zum 30. Juni 2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Gewerbesteuern von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen absehen. In den betreffenden Fällen würden die verwirkten Säumniszuschläge zunächst für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 erlassen.
2. Wettbüro- und Vergnügungssteuer
a) Steueranmeldungen
Die Stadt Herne werde während der Dauer der behördlich angeordneten Schließung der Spielhallen, Gaststätten, Wettbüros und sonstigen Einrichtungen die Vergnügungssteuer- beziehungsweise die Wettbürosteuer-Anmeldungen nicht mehr anmahnen. Weiterhin würden für diese Zeit keine Schätzungsbescheide erlassen und keine Verspätungszuschläge festgesetzt.
b) Stundungen
Eine Stundung der Vergnügungs- und Wettbürosteuer für Zeiträume, die vor der Schließung der Einrichtungen liegen, komme im Hinblick auf die Regelung des § 222 Satz 3 der Abgabenordnung im Grundsatz nicht in Betracht. Begründete Stundungsanträge würden aber von der Stadt Herne gesondert geprüft.