Herne. Mitarbeiter von Altenheimen begleiten Menschen in der letzten Lebensphase. Oft stehen schwierige Entscheidungen an. Herne will Hilfe bieten.
Der Bewohner eines Seniorenheimes hat Magenkrebs und es steht die Frage an, ob er im letzten Lebensstadium noch weiter ernährt werden soll. Ein anderer Patient hat nur noch wenige Tage zu leben. Soll er künstlich beatmet werden? Es sind die Grenzfragen menschlichen Lebens, mit denen Mitarbeiter von Alteneinrichtungen sehr häufig zu tun haben. Die Stadt Herne möchte nun gemeinsam mit weiteren Partnern den Häusern Hilfe bieten.
Da das maßgebliche Kriterium der Wille des Patienten sein soll, sei es notwendig, dass Patientenverfügungen vorliegen, sagt der Palliativmediziner Dr. Axel Münker im Marienhospital. Nun ergebe sich ohnehin inzwischen ein gesetzlicher Auftrag für Seniorenheime, dass solche Erklärungen von den Bewohnern vorliegen. Um passende und korrekte Formulierungen zu kennen, lassen viele Einrichtungen ihre Mitarbeiter derzeit schulen. „Wir möchten einen gemeinsamen Herner Weg gehen“, sagt Katrin Linthorst, Leiterin des städtischen Fachbereichs Gesundheitsmanagement. Bei einer Veranstaltung am Dienstag, 29. Oktober, in der Akademie Mont Cenis wolle man mit Medizinern und Pflegekräften über Eckpunkte sprechen.
Lebensbedrohliche Situationen
„Uns ist daran gelegen, alle Herner Heime einzubeziehen“, erklärt Münker. Zum einen sollen sie sich nach seinen Worten nicht allein gelassen fühlen, zum anderen verbinde sich mit einem einheitlichen Vorgehen auch der Vorteil, dass alle Beteiligten auf dem gleichen Stand seien. Als empfehlenswert sieht es beispielsweise der leitende Notarzt in Herne, Dr. Holger Wißuwa, an, dass für jeden einzelnen Bewohner neben einer Patientenverfügung auch eine so genannte Hausärztliche Anordnung für den Notfall vorliege.
Welchen Zweck sie erfüllt, beschreibt der Mediziner an einem konkreten Fall: „Da wird ein Notarzt zum Bewohner in einem Heim gerufen, es liegt auch eine Verfügung vor, die allerdings mehrere Seiten umfasst. In der lebensbedrohlichen Situation bleibt keine Zeit, um diese zu lesen“. Wenn aber eine kurze und prägnante Checkliste vorliege, ob der Patient eine Herz-Lungen-Wiederbelebung wünsche, mit einer Behandlung auf einer Intensivstation einverstanden sei oder überhaupt in ein Krankenhaus eingeliefert werden wolle, könne sich der Mediziner in wenigen Sekunden einen Überblick verschaffen.
1200 Menschen im letzten Lebensabschnitt begleitet
Tagung in der Akademie Mont Cenis
Die Veranstaltung der Stadt steht unter dem Thema „Gesundheitsversorgung planen“.
Sie beginnt am Dienstag, 29. Oktober, um 17 Uhr im Bürgersaal der Akademie Mont Cenis. Zu den Referenten gehören Dr. Holger Wißuwa (Leitender Notarzt), Dr. Axel Münker (Palliativmediziner) und Anja Walorczyk (DRK). Die Moderation übernimmt Fachbereichsleiterin Katrin Linthorst.
Anmeldungen: Tel. 02323/16-3739, E-Mail: laura.hahn@herne.de
Darüber hinaus soll bei der Tagung auch zur Sprache kommen, in welchen Situationen es geeigneter erscheint, dass ein Palliativmediziner die Behandlung vornimmt oder doch besser ein Notarzt gerufen werde, so Dr. Wolf Diemer. Er leitet das Zentrum für Palliativmedizin am Evangelischen Krankenhaus in Herne. Eine solche Entscheidung sei vom Krankheitsbild oder auch der momentanen Situation abhängig.
Allein im Jahr 2018 haben das Palliativ-Netzwerk, in dem Fachleute unterschiedlicher Einrichtungen tätig sind, und der Ambulante Hospizdienst in Herne rund 1200 Menschen in Heimen und Hospizen von Herne und Castrop-Rauxel während des letztens Lebensabschnitt begleitet. Das verdeutliche, welche große Herausforderung mit der palliativen Versorgung verbunden sei, erklärte Münker.
Patientin wünschte keine Schmerzmittel
Dass sich Patienten wünschen, so viel Schmerzmittel wie eben möglich zu bekommen, sei fast durchweg der Fall. Doch es gebe auch Ausnahmen, sagt Münker und berichtet von folgendem Beispiel: Eine Patientin hatte sehr bewusst verfügt, solche Arzneien nicht erhalten zu wollen, weil sie bis zu ihrem Tod Gedichte schreiben wollte. Daran habe sich das Personal halten müssen. Das sei die gesetzliche Pflicht, wenn eine Patientenverfügung eine solche Vorgabe enthalte.