Herne. Ab Samstag gibt es neue Regelungen für den Online-Zahlungsverkehr. Das hat Folgen für die Verbraucher, sagt Sparkassen-Sprecher Jörg Velling.
Ob beim Einkaufen im Internet oder beim Online-Banking: Am Samstag, 14. September, führt die „Zweite Europäische Zahlungsdienstrichtlinie (PSD2)“ europaweit einheitliche Regelungen für den Online-Zahlungsverkehr ein. Das hat Folgen für die Verbraucher. Die WAZ befragte dazu Jörg Velling, Sprecher der Herner Sparkasse.
Was ist das Ziel der Richtlinie?
Neben anderen Punkten will sie die Sicherheit im Zahlungsverkehr noch weiter erhöhen. So soll die starke Kundenauthentifizierung, auch Zwei-Faktor-Authentifizierung genannt, besser vor Betrug schützen. Künftig müssen sich die Kunden daher immer mit zwei voneinander unabhängigen Faktoren authentifizieren.
Auf was müssen sich Besitzer von Kreditkarten einstellen?
Bei Online-Einkäufen wird es erforderlich, neben den Zugangsdaten wie Kreditkarten- und Sicherungsnummer auch einen Code einzugeben. Diese erhält der Kunde mit Hilfe der App „S-ID Check“, mit der er die Zahlung dann freigeben kann.
Wie kommt man an die App?
Die Registrierung zu den Sicherungsverfahren erfolgt über die Homepage der Sparkasse. Dort gibt unter dem Menüpunkt Service-Center die weiteren Rubriken Karten, „Mastercard® Identity Check™“ oder „Visa Secure“. Dort findet der Kunde auch weitere Hinweise, um die App auf dem Smartphone einzurichten.
Wie verhält es sich, wenn man mit der Kreditkarte nicht online, sondern an der Ladenkasse bezahlen will?
Die neue Richtlinie sieht vor, dass ein Kunde stets anhand von zwei Faktoren beweisen muss, dass es sich um seine Karte handelt. Steht der Verbraucher an der Kasse, gilt die Tatsache, dass er die Karte in der Hand hält, als Nachweis für den Faktor Besitz. Darüber hinaus ist aber auch erforderlich, dass er als Faktor Wissen auch seine PIN-Nummer eingibt. Bei neueren Kreditkarten hat er diese Zahlenkombination mit der Zusendung erhalten. Falls der Kunde noch eine Kreditkarte besitzt, bei der er die Zahlung per Unterschrift bestätigt, kann er diese wie gewohnt bis zum Verfallsdatum weiter nutzen.
Übergangsfristen für den Online-Handel
Die neuen Regeln gelten ab Samstag, der Online-Handel hat sich aber noch nicht komplett auf sie eingestellt, sagt Jörg Velling, der Sprecher der Herner Sparkasse: Da noch ein großer Anpassungsbedarf aufseiten des Onlinehandels bestehe, gebe es dort Übergangsfristen.
Wie lange die im Einzelfall dauern, stehe aber noch nicht fest: „Darüber entscheidet noch die Finanzdienstleistungsaufsicht.“ Die Herner Sparkasse sei auf die neuen Anforderungen vorbereitet und werde die Vorgaben der Richtlinie insbesondere auch für das Online-Banking pünktlich zum Stichtag am 14. September umsetzen.
Gibt es auch Neuerungen beim Online-Banking?
Durchaus. Kunden benötigen künftig nicht mehr nur bei Überweisungen eine TAN-Nummer, sondern auch, wenn sie beispielsweise ihre Umsätze abfragen wollen, die mehr als 90 Tage zurückliegen. Außerdem wird auch für den reinen Log-in ins Online-Banking eine TAN benötigt – spätestens alle 90 Tage. Das heißt, wenn jemand bisher nur ab und zu mal online den Kontostand geprüft hat und noch gar kein TAN-Verfahren aktiviert hatte, so muss er sich jetzt ebenfalls für ein solches Verfahren entscheiden.
Kann man sich eine TAN beispielsweise auch aufs Handy schicken lassen?
Ja. Man kann sich die TAN auf dem Smartphone angezeigen lassen, dazu gibt es die pushTan-App. Alternativ geht das auch mit einem chipTAN-Generator. Das ist ein Gerät, in das der Kunde seine Sparkassen-Card steckt und dann einen im Online-Banking erzeugten QR-Code vom Bildschirm scannt. Auch das smsTAN-Verfahren haben wir derzeit noch im Einsatz. Aus technischen Gründen wird dieses Verfahren vermutlich aber in der näheren Zukunft nicht weiter angeboten.
Auch interessant