Von Fahrgeschäften bis zur Zeche: Die Verbraucherzentrale Herne gibt Tipps für die Cranger Kirmes. Diese Rechte haben Verbraucher auf dem Rummel.
Zum Start der Cranger Kirmes gibt die Herner Verbraucherberatung Tipps für Rummel-Fans. Hier einige Auszüge aus dem Ratschlägen:
Was passiert, wenn ich mangelhafte Ware gekauft habe?
Wenn die Ware mangelhaft ist, gibt es für Käufer einen Anspruch auf Nachbesserung. Dies gestaltet sich manchmal jedoch schwierig, wenn der Mangel erst nach dem Ende des Volksfests bemerkt wird und von dem Händler weit und breit keine Spur mehr ist.
Deshalb sollten sich Kirmesbesucher frühzeitig über den Verkäufer informieren, um später ihr Recht auch durchsetzen zu können. Wichtig sind in diesem Zusammenhang der Name sowie die Anschrift des Unternehmens. Nicht selten haben die Unternehmen ihren Sitz im Ausland, was die Durchsetzung der Ansprüche erschwert.
Kann ich Verzehrgutscheine in Teilen einlösen?
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Ein Fünf-Euro-Gutschein für Speisen und Getränke muss zum Beispiel nicht auf einem Schlag eingelöst werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn deutlich darauf hingewiesen wurde, dass der Gutschein sofort vollständig einzulösen ist, wie das Landgericht Konstanz geurteilt hat.
Bei Verzehrmarken dürfen Wirte übrigens keine weiteren Preise verstecken. Im Festzelt müssen Besucher für die beworbene Anzahl von Marken zum Beispiel tatsächlich das versprochene Essen erhalten, ohne draufzuzahlen.
Bei Schießständen, Dosenwerfen und Co. soll es schon einmal Tricksereien geben. Was kann ich bei einem Verdacht tun?
Im Vorhinein gibt es keine Prüfverfahren. Die Teilnahme an solchen Geschicklichkeitsspielen beruht auf Vertrauensbasis. Manipuliert zum Beispiel der Schießbudenbetreiber seine Gewehre, so ist dies Betrug. Haben Sie einen Verdacht, rät die Verbraucherzentrale dazu, Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Der Platz ist matschig. Haftet der Betreiber des Festes, wenn ich mich dabei verletze?
Grundsätzlich trifft jeden, der eine Gefahrenquelle schafft, die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Dies gilt auch für den Betreiber eines Volksfests, wie das OLG Hamm bereits im Jahr 2015 entschieden hat.