Mit Ende des Schuljahrs tritt in vielen Familien mit älteren Kindern oder Schulabgängern die Frage auf, ob das Kindergeld weiter gezahlt wird. Lutz M. Cebulla, Leiter der Familienkasse NRW Nord, klärt auf: Kindergeld kann auch nach dem Schulabschluss oder nach Vollendung des 18. Lebensjahr gezahlt werden. Dabei seien aber einige Dinge zu beachten ist.

Mit Ende des Schuljahrs tritt in vielen Familien mit älteren Kindern oder Schulabgängern die Frage auf, ob das Kindergeld weiter gezahlt wird. Lutz M. Cebulla, Leiter der Familienkasse NRW Nord, klärt auf: Kindergeld kann auch nach dem Schulabschluss oder nach Vollendung des 18. Lebensjahr gezahlt werden. Dabei seien aber einige Dinge zu beachten ist.

So ist zum Beispiel eine Meldung nicht erforderlich, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt (Berufsausbildung, Studium) innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Schulausbildung beginnt.

Auch, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger gestaltet, kann für ein Kind weiter Kindergeld gezahlt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz wartet und die entsprechende Bewerbung hierfür nachweisen kann. Kann sich das Kind noch nicht bewerben, z.B. weil das Bewerbungsverfahren an der Hochschule noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.

„Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende immer schriftlich mitzuteilen. Hierfür können vorgesehene Formulare aus dem Internet genutzt werden“, so Cebulla.