Herne. . Am 31. Dezember endet die 30-jährige Verjährungsfrist, innerhalb der Hausbesitzer Ansprüche bei Bergschäden geltend machen können.
Wenn Ende dieses Jahres die Steinkohleförderung im Ruhrgebiet endet, mag der aktive Bergbau zwar Geschichte sein, doch das Erbe der Zechen wird in vielfältiger Weise weiterleben. Zum Beispiel: bei der notwendigen ewigen Wasserhaltung, die vom Standort Pluto aus koordiniert wird. Ein anderes Erbe sind die sogenannten Bergschäden, die im Laufe der Jahrhunderte entstanden sind. Und in dieser Hinsicht ist der 31. Dezember 2018 ebenfalls ein bedeutsames Datum. Denn dann endet die 30-jährige Verjährungsfrist, innerhalb der man Ansprüche geltend machen kann.
Diese Frist hat auch in Wanne-Eickel Bedeutung, denn im Bereich Crange/Unser Fritz gibt es Abbaufelder, für die nun die Verjährung endet.
Für Hauseigentümer stellt sich die Frage, ob sie überhaupt betroffen sind. „Laien können Bergschäden nicht erkennen“, weiß Magnus von Bormann. Er ist Leiter der Abteilung für Bergschäden und Schieflagen beim Bochumer Ingenieur- und Vermessungsbüro Altegoer, das die Interessen gegenüber der Ruhrkohle AG (RAG) vertritt.
Schaden durch Risse in der Hauswand
Längst nicht immer zeige sich ein Schaden durch Risse in der Hauswand. Vieles sehe man nicht, etwa Leitungen, bei denen das nötige Gefälle durch eine Bergsenkung nicht mehr vorhanden ist. „Viele Häuser sind noch nie mit Blick auf Bergschäden vermessen worden“, so von Bormann. Wer sich nicht sicher sei, ob sein Haus in Frage kommt, könne sich an das Ingenieurbüro wenden, die ersten Fälle aus den betroffenen Bereichen habe er bereits in der Bearbeitung, sagt von Bormann im Gespräch mit der WAZ-Redaktion.
Um Schadenersatzansprüche gegenüber der RAG geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss nachgewiesen sein, dass der Bergbau den entsprechenden Schaden verursacht hat; selbstverständlich darf die Verjährungsfrist nicht überschritten sein. Da unter Wanne-Eickel auch nach 1987 Kohle abgebaut worden ist, hätten einige Hauseigentümer noch länger Zeit, um Ansprüche anzumelden. Das betroffene Haus muss vor Ende der Abbauzeit gebaut worden sein (also vor 1987). Sind Schäden in anderer Weise bereits reguliert worden, kommt ein geringerer Schadenersatz in Frage.
In einem anderen Fall besteht keine Chance auf Schadenersatz: „Viele Gebäude sind im Laufe der Zeit verkauft worden“, sagt von Bormann. Wichtig sei, dass Bergschadensersatzansprüche vom Alteigentümer auf den neuen übertragen worden sind. Im Laufe seiner Arbeit hat der Experte festgestellt, dass dies in rund 20 Prozent der Fälle nicht geschehen sei. Wahrscheinlich, weil man es nicht für nötig gehalten habe. Doch dann bestehe keine Chance mehr, einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.
5000 bis 10 000 Euro
Bei der Ermittlung eines Schadens, so von Bormann, sei die Beweislast übrigens umgekehrt. Experten der RAG-Bergschadensabteilung begutachteten den Schaden vor Ort und stuften ihn ein. Das Büro Altegoer ist beim Bergbaukonzern als Bevollmächtigter für Eigentümer anerkannt, die Zusammenarbeit funktioniere auf fachlicher Ebene einwandfrei.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt vom Schaden ab. Laut von Bormann könne der Betrag zwischen 5000 und 10 000 Euro liegen. Bis das Geld auf dem Konto sei, könne bis zu einem Jahr vergehen.