Herne. . Ein Infostand zum Weltverbrauchertag im Technischen Rathaus zeigte: Viele Bürger sind nicht ausreichend über ihre Rechte im Bilde.
Richtig oder falsch? Kaum ein Bürger, der am Frage-Antwort-Spiel der Herner Verbraucherberatung im Foyer des Technischen Rathauses in Wanne teilnahm, konnte alles richtig beantworten. Dort informierte die Leiterin Veronika Hensing über die gängigsten Rechtsirrtümer beim Kaufen und Bezahlen.
„Denkste!“, lautete das Motto der Verbraucherzentrale anlässlich des Weltverbrauchertages am Donnerstag. Ein Beispiel: Die Behauptung, Händler müssen gekaufte Waren grundsätzlich zurücknehmen, wenn der Käufer es verlangt. „Ein gesetzliches Recht auf Umtausch einwandfreier Ware gibt es nicht. Räumt der Verkäufer im Laden ein solches Recht ein, ist das reine Kulanz“, machte Veronika Hensing deutlich. Eine kompakte Broschüre, die die Verbraucherschützerin verteilte, machte auf so manchen Irrglauben von Konsumenten aufmerksam. Verbraucher konnten ihr Wissen testen und dabei feststellen, dass es oftmals lückenhaft ist. „Die unterschiedlichen Regeln für Waren aller Art im Geschäft und im Online-Handel werden immer unüberschaubarer“, kritisierte Veronika Hensing am Tag des Verbraucherschutzes, den es schon seit 1983 in vielen Ländern der Welt gebe.
Verträge ohne Unterschrift
Verbraucher benötigten hier dringend eine Orientierung und objektives Wissen, um einwandfreie Kaufentscheidungen zu treffen und bei Problemen angemessen reagieren zu können.
Weiteres Beispiel: Längst nicht alle Verträge seien nur mit Unterschrift gültig. Denn: „Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist sofort jedem klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon sind die angerufenen Kunden nachher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann.“ Auch ohne Unterschrift sei so ein Vertrag gültig. Zwingend unterschreiben müsse man lediglich alle Vereinbarungen, die in Schriftform abgeschlossen werden, also beispielsweise beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, so die Verbraucherschützerin weiter.
Mit einem weiteren Irrtum räumte Veronika Hensing auf: Garantie und Gewährleistung seien dasselbe. „Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern, für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. Eine Garantiezusage der Hersteller ist nicht zu verwechseln mit der gesetzlichen Gewährleistung.“ Hier müssten Händler bis zu zwei Jahren nach dem Kauf die Ware reparieren oder ersetzen.