Eine Herner Altenheimbewohnerin wollte nach ihrem Ableben wieder mit ihrem verstorbenen Ehemann vereint sein – auf der gemeinsamen Grabstätte. Doch von der dafür abgeschlossenen Sterbegeldversicherung kassierte die Stadtverwaltung einen Teil ab. Sie beglich damit die Pflegekosten für die Seniorin.

Eine Herner Altenheimbewohnerin wollte nach ihrem Ableben wieder mit ihrem verstorbenen Ehemann vereint sein – auf der gemeinsamen Grabstätte. Doch von der dafür abgeschlossenen Sterbegeldversicherung kassierte die Stadtverwaltung einen Teil ab. Sie beglich damit die Pflegekosten für die Seniorin.

Zuzahlung für Heimbetreuung gekürzt

Die Stadt sah den sogenannten „Bestattervorsorgevertrag“ der Seniorin als deren Vermögen an und kürzte entsprechend ihre Zuzahlung für deren Heimbetreuung um 1500 Euro. Dagegen klagte die Frau jetzt vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen und gewann das Verfahren: Die Stadt Herne zahlt jetzt Hilfe zur Pflege, ohne die Sterbegeldversicherung zu berücksichtigen.

Der Kammervorsitzende Binder erkannte nämlich grundsätzlich erst einmal das Recht der Klägerin an, in ihrer Wahlgrabstätte neben ihrem Ehemann beerdigt zu werden. Und dann addierte das Gericht „zwangsläufig entstehende Gebühren“. Dazu gehört die Gruft, es kommen die Friedhofsgebühren dazu, im konkreten Fall noch Steinmetzkosten, die Erstanlage des Grabes, der Totenschein und die Sterbeurkunde. Allein das machte im Fall der Klägerin unter dem Strich schon 6745 Euro aus.

Dazu kamen noch Grabpflegegebühren nach der Tabelle der Stiftung Warentest von rund 3000 Euro sowie die Beerdigungskosten nach dem Leistungspaket des ausgewählten Bestatters von 2930 Euro. Da die Preisvereinbarung für die Zusammenarbeit von Stadt und Bestatter schon bei 1073 Euro lag, kam das Gericht auf Kosten von über 10 000 Euro – also mehr als beim Streit vor dem Sozialgericht zunächst Thema gewesen war. Diese Berechnung betreffe allerdings lediglich den Einzelfall der Klägerin, die die Familiengruft nutzen möchte, betonte das Gericht.

Gericht sprach kein Urteil

Stadt-Justiziarin Schulte-Heinrichs nahm diesen Hinweis der Kammer denn auch zum Anlass, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. „Wir gewähren für den Zeitraum November 2015 bis Ende März 2016 Hilfe zur Pflege ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen,“ sagte die Justiziarin, ohne dass das Gericht ein Urteil gesprochen hatte. Zusätzlich übernimmt die Stadt Herne noch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. (AZ S 2 SO 95/16)