Ab dem 1. Juli können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 5,5 Prozent erhöht. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. 5,5 Prozent macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1139,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1133,80 Euro geschützt.
Ab dem 1. Juli können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 5,5 Prozent erhöht. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. 5,5 Prozent macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1139,99 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1133,80 Euro geschützt.
„Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Mit den folgenden Tipps weist Veronika Hensing von der Verbraucherzentrale NRW in Herne den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen.
Neuerungen beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2017 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann etwa ein alleinstehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1300 Euro jetzt 1183,66 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Herne-Mitte, Freiligrathstraße 12.
Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen.
Automatische Anpassung Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1133,80 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (426,71 Euro für die erste, weitere jeweils 237,73 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.
Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht automatisch.