Ein mysteriöser Fall beschäftigt seit Mai 2015 Polizei und Staatsanwaltschaft und wurde jetzt auch vor dem Arbeitsgericht Herne verhandelt.
Wie kommen Waschpulver und Babynahrung in ein verplombtes und bei der Bundesbank vor laufender Kamera gepacktes Geldpaket mit 115 000 Euro für eine kleine Filiale der Herner Sparkasse? Die seit Ende Mai 2015 ungelöste Frage beschäftigte nach Polizei und Staatsanwaltschaft jetzt auch das Arbeitsgericht.
Dort hatte eine bei dem Geldinstitut beschäftigte Mitarbeiterin im Frühjahr 2016 Kündigungsschutzklage erhoben. Ihr Arbeitgeber hatte sie elf Monate nach dem mysteriösen Vorfall am 19. April fristlos und „hilfsweise“ außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Jahresende 2016 gekündigt.
Am 27. Mai 2015 hatte die Frau das Geld bei der Bundesbank geordert, und am 28. Mai um 9.40 Uhr brachte der Geldtransporter das verplombte Paket. Die Mitarbeiterin nahm es entgegen, öffnete es aber erst 20 Minuten später und holte kurz darauf einen Kollegen dazu, als sie in dem Geldpaket nur Waschpulver und Kindernahrung vorfand. Diese mit einem später festgestellten Gewicht, das exakt der Banknotenmenge entsprach.
Die Frau selbst geriet in Tatverdacht. Die finanziellen Familien-Verhältnisse waren miserabel, aber zwei Hausdurchsuchungen förderten Bargeld in Höhe von 2200 Euro zu Tage sowie in einem Bankschließfach drei Umschläge mit der Aufschrift „Mama“, dem Namen einer Tochter und dem eigenen Vornamen mit insgesamt 37 000 Euro. Das Schließfach war nach hausinternen Ermittlungen der Sparkasse erstmals einen Tag vor der Ankunft des Geldpakets und dann wieder einen Tag danach geöffnet worden.
Das Geld stammte nach Kripo-Ermittlungen nicht aus dem Paket der Bundesbank. Trotzdem sprach das Geldinstitut im März 2016 die „Verdachtskündigung“ aus.
Aber die Kammer von Richterin Große-Wilde gab zu bedenken, dass der bisher bekannte Geschehensablauf die Hürde einer „Verdachtskündigung“ noch nicht nehmen könne. Die Staatsanwaltschaft hat bis heute noch keine Strafanzeige erstattet.
Das Urteil: „Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die fristlose noch durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bis zum 31. Dezember 2016 beendet wurde.“ Das, so das Gericht schon in der Verhandlung an die Adresse der Klägerin, sei „allerdings kein Freispruch erster Klasse.“