Herne/Hamm. . Fünf Mitarbeiter der Sinterwerke Herne verloren im Zuge eines Sozialplans ihren Job. Dagegen klagten sie. Nun gab es einen Vergleich.

In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Herne waren fünf Anlagenbetreuer der Sinterwerke Herne erfolgreich – sie hatten ihren Arbeitsplatz verloren, nachdem Betriebsrat und Geschäftsleitung einen bis 2019 befristeten Standortsicherungsvertrag unterzeichnet hatten. Doch die Sinterwerke gingen in allen Fällen in die Berufung zum Landesarbeitsgericht nach Hamm. Das machte die Betroffenen und deren Anwälte nun mit einer neuen Rechtsauffassung zum Sozialplanverfahren bekannt.

Danach, so Kammervorsitzender Rüdiger Helbig, kann das Verfahren bei der Aufstellung eines Sozialplans zwar fehlerhaft sein, führt aber nicht zur Unwirksamkeit, wenn das Ergebnis auch in den Augen der Gerichte „richtig“ ist.

Der Hintergrund: Bei den Sinterwerken waren nach Abschluss des Standortsicherungsvertrages mit der Garantie von 181 Arbeitsplätzen bis 2019 in Absprache mit dem Betriebsrat 34 Arbeitnehmer auf die Kündigungslisten geraten. Aufgeteilt nach Altersstruktur in Arbeitsbereichsgruppen wie Sinterofen und Großpresse. Vorher hatte man jedoch, „aus berechtigtem Interesse, den Kreis der in diesem Bereich erfahrenen Leute als alte Stamm-Mannschaft zusammenzuhalten,“ diese „Leistungsträger“ aus dem Sozialplanverfahren herausgenommen, wie die Firmenanwälte Hölck und Löptien auch in Hamm wieder erläuterten. Dieser in Herne von mehreren Kammern gerügte Umstand mag wohl ein „überzeugender Grund“ gewesen sein, warum die LAG-Kammer den Klägern zu bedenken gab, dass die Berufung des Arbeitgebers gegen die Herner Urteile durchaus erfolgreich sein könnte. Immerhin hatte die Arbeitgeberseite zwischen erster und zweiter Instanz nachweisen können, dass man damals alle Unterlagen und Sozialdaten für die Namensliste dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt hatte.

Deshalb gab es in vier Fällen Abfindungsvergleiche für die zwischen 15 und 39 Jahren beschäftigten Kläger. Bei dem seit 30 Jahren beschäftigten Giuoksel Houssein, der nach Schließung der Vorgängerfirma BTMT an die Großpresse der Sinterwerke gewechselt war, war aber nicht nur das Verfahren der Sozialauswahl, sondern auch das Ergebnis nach Auffassung der Kammer so „fehlehrhaft“, dass die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde.