Herne. . Hobbysportler bringen in Fitness-Studios ihre Muskeln in Schwung. Doch viele Verträge entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind unwirksam.

Viele Hobbysportler bringen in Fitness-Studios ihre Muskeln in Schwung. Für die Nutzung der Geräte, Kurse sowie für qualifizierte Betreuung zahlen sie zum Teil stolze Monatsbeiträge. Nicht mithalten können oft die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Viele Verträge enthalten Klauseln, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen und unwirksam sind. Die Verbraucherzentrale Herne hat Tipps bei der Suche nach fairen Konditionen.

Sorgfältiger Check vor der Unterschrift: Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern abgeklärt werden.

Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind in Ordnung. Eine Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr dürfte unzulässig sein.

Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten - egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder unzumutbarer Kündigungsfrist möglich. Kunden zu einer Kündigung per Einschreiben zu verpflichten, ist nicht erlaubt. Wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag - mit ärztlichem Attest - außerordentlich beenden.

Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.