Herne. . Immer mehr Eigentümer von Immobilien wenden sich auf Grund einesUrteils des Bundesgerichtshofes an Anwälte und die Verbraucherzentrale.
So mancher Haus- oder Eigentumswohnungsbesitzer ärgert sich über eine Entwicklung, die andere nur erfreuen kann: Die Zinsen für Hypotheken-Darlehen sind im Keller, fallen Richtung null. Wer da langfristige Verträge mit seiner Bank abgeschlossen hat, würde jetzt am liebten wieder aussteigen und die günstigen Konditionen nutzen. Ein Hindernis sind jedoch die hohen Vorfälligkeitsentschädigungen der Kreditinstitute. Hierzu hat der Bundesgerichtshof jedoch ein Urteil gefällt, das in der aktuellen Niedrigzinsphase immer mehr Beachtung findet. Und das Bankkunden Hoffnung macht, doch noch unbeschadet aus Darlehensverträgen mit hoher Zinsbindung herauszukommen.
Formfehler in den sogenannten „Widerrufsbelehrungen“ geben Verbrauchern die Möglichkeit, auch Jahre nach Abschluss den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Die Verbraucherzentrale Herne zählt hier, laut Leiterin Veronika Zoller, in den vergangenen Monaten immer mehr Anfragen und bietet deshalb einen Service zu dem Thema in ihrer Sprechstunde am Donnerstag an. Als Experte steht hier Rechtsanwalt Christian Spengler zur Verfügung. Er bietet eine Erstberatung an, die Betroffenen einen wichtigen Schritt weiterhilft, ohne für das Gespräch tief in die Tasche greifen zu müssen.
„Vom Grundsatz her ist eine Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt, die Banken haben schließlich Kosten bzw. Verluste durch eine Kreditumwandlung. Trotzdem fragen sich die Leute derzeit natürlich, wie sie die hohen Gebühren der Banken umgehen können. Und da sind die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Hauptknackpunkt“, erklärt der Eickeler Jurist. Die Verbraucherzentrale Hamburg habe 1800 Verträge mit Banken und Sparkassen geprüft und festgestellt, dass die wenigsten Belehrungen richtig seien. „Ich habe selber so viele Verträge gesehen, ich kann das bestätigen.“
Erst nach 2010 geschlossene Verträge seien je unanfechtbarer, desto aktueller sie seien. Verträge wiederum, die älter seien als zehn Jahre, seien höchstwahrscheinlich nicht mehr kündbar, weil hier Verjährungsfristen ins Spiel kämen. Ein wesentlicher Satz, der einen Hypotheken-Darlehensvertrag angreifbar mache, sei folgender: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Der Bundesgerichtshof habe hier geurteilt, dass die Formulierung missverständlich sei, weil nicht zu erkennen sei, wann die Frist beginnt und wann sie ablaufe, erläutert Spengler.
Ein Widerruf habe große Aussichten auf Erfolg. Ein kurzer Brief an die Bank reiche aus. „Man sollte ihn allerdings persönlich abgeben oder per Einschreiben einschicken“, rät Spengler. Oftmals zeigten sich die Banken kompromissbereit. Wenn nicht, bleibe nur der Gang vors Gericht.