Kreis Mettmann. .

Zum Ende des Winters weist der Kreis Mettmann darauf hin, dass starke Gehölzrückschnitte von März bis Ende September aus Gründen des Vogelschutzes nicht zulässig sind. In dem Zusammenhang macht die Untere Landschaftsbehörde des Kreises auf hier lebende, besonders streng geschützte Tierarten und damit verbundene Artenschutzregelungen aufmerksam. Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Schonzeit jederzeit.

Beispielsweise seltene Fledermausarten können ihre Quartiere in Baum- und Erdhöhlen, in Kellern, unter Verkleidungen oder auf Dachböden haben. Auch Gewässer beherbergen oft streng geschützte Amphibienarten, wie Kammmolch, Laubfrosch oder Kreuzkröte. Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass keine Lebensstätten von streng geschützten Arten oder gar die Tiere selbst beeinträchtigt werden, denn alle geschützten Arten sind inzwischen selten geworden und ihre Lebensräume gefährdet – meist durch den Menschen. Dabei erfüllen die Tiere wichtige ökologische Funktionen und beseitigen Schädlinge. Vorhaben, bei denen man auf geschützte Arten treffen könnte, schließt der Artenschutz nicht grundsätzlich aus. Eventuell müssen nur Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden.