Ein schönes Souvenir aus einem unvergesslichen Urlaub möchte jeder besitzen. Meist handelt es sich hierbei um vielfach verkaufte Mitbringsel, die lediglich einen ideellen Wert besitzen. Bei einigen zum Kauf angebotenen Andenken ist jedoch Vorsicht geboten.

Probleme beim Zoll

Denn nicht selten kommt für den ahnungslosen Touristen das böse Erwachen erst zu Hause, wenn sich nämlich herausstellt, dass das kleine Mitbringsel zu den besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gehört. Diese Arten dürfen nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Urlaubslandes aus- und in die Bundesrepublik eingeführt werden. In den meisten Fällen, besonders bei lebenden Tieren und Pflanzen, ist noch eine Einfuhrgenehmigung der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Wenn die Ausfuhr ohne Genehmigung vom Zoll entdeckt wird, wird das eingeführte Souvenir direkt beschlagnahmt, es folgen hohe Bußgelder, meist sogar Strafverfahren.

Besonders in orientalischen oder asiatischen Ländern sollte deshalb ein Kauf von Tieren und Pflanzen sorgfältig durchdacht sein. Wenn einem auf einem ägyptischen Basar eine kleine, possierliche Schildkröte angeboten wird, kann es sich dabei sehr wohl um die Ägyptische Landschildkröte handeln. Weil diese jedoch zu den streng geschützten Tieren gehört, ist sie durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen unter besonderen Schutz gestellt worden und unterliegt einem absoluten Vermarktungsverbot. Andere Beispiele für beliebte Reisesouvenirs sind wertvolle Schlangenledergürtel, bemalte Vogelfedern, am Strand gefundene Riesenmuscheln, Krokodilledertaschen, Schnitzereien aus Elfenbein, exotische Felle, Orchideen, Kakteen oder Schmuckstücke aus Korallen.

Fragen zu diesem Thema beantwortet die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann unter 02104/99-2815. Infos auch beim Bundesamt für Naturschutz unter www.bfn.de.