Heiligenhaus. . Restalkohol wurde einem 20-jährigen Autofahrer aus Wülfrath zum Verhängnis: Er geriet am frühen Sonntagmorgen in eine Polizeikontrolle und muss jetzt nicht nur mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen, sondern als Fahranfänger auch mit einer Verlängerung seiner Probezeit.
Restalkohol wurde am frühen Sonntagmorgen einem 20-jährigen Autofahrer aus Wülfrath zum Verhängnis: Bei einer Verkehrskontrolle an der Höseler Straße in Heiligenhaus gegen 7.45 Uhr fiel der Polizei Alkoholgeruch in der Atemluft des jungen Mannes auf.
Auf Nachfrage erklärte der Führerscheinneuling, der sich auf dem Weg zur Arbeit befand, keinen Alkohol getrunken zu haben. Ein Alkoholvortest bewies jedoch das Gegenteil: Er ergab einen Wert von rund 0,4 Promille. Vor diesem Hintergrund bestätigte der 20-Jährige, dass er am Vorabend gefeiert und dabei auch Alkohol getrunken hatte. Über den morgendlichen Restalkohol hatte er sich offenbar keine Gedanken gemacht, obwohl er nach eigenen Angaben schon zum zweiten Mal in seiner Führerschein-Probezeit mit Alkohol am Steuer auffiel.
Der „Alkoholsünder“ wurde auf die Polizeiwache Velbert gebracht, wo eine gerichtsverwertbare Atem-Alkoholprobe durchgeführt wurde, die mit ihrer zeitlichen Verzögerung zum Vortest nur noch einen Wert von knapp 0,3 Promille ergab. Angesichts der geltenden Null-Promille-Grenze für junge Fahranfänger aber immer noch zu viel.
Gegen den Wülfrather wurde, wurde eine Anzeige erstattet, die schon sehr bald zu Reaktionen der örtlichen Führerscheinbehörde führen wird. Aus diesem aktuellen Anlass weist die Kreispolizeibehörde alle jungen Fahrer noch einmal ausdrücklich auf die leider oft vergessene Null-Promille-Grenze hin, die für Fahranfänger in der Probezeit und jeden jungen Fahrer unter 21 Jahren gilt. Wer bei Verstößen (auch ohne Unfall) erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 200 bis 1500 Euro rechnen. Hinzu kommen mindestens zwei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.
Bei Fahranfängern in der Probezeit verlängert sie sich inklusive Null-Promille-Regel um zwei Jahre. Außerdem wird ein Aufbauseminar angeordnet. Natürlich treffen auf Fahranfänger zusätzlich alle allgemein gültigen Promillegrenzen zu, die ein Fahrverbot und Geldbußen ab 0,5 Promille sowie Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille) vorsehen.