Kerstin bestellte sich im Internet eine Handtasche. Als sie die Bestätigungsmail studierte, stellte sie fest: Der Händler hat sein Lager gleich in der Nachbarschaft. Und siehe da: „Die Ware können Sie auch gern selbst abholen“, erfuhr Kerstin am Telefon.

Wieder zu Hause merkte sie allerdings: Die Tasche ist nur Ramsch. Kerstin pochte auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht. Doch davon wollte der Händler nichts wissen: „Sie haben die Tasche bei uns abgeholt, deshalb handelt es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag.“ Kerstin musste also tatsächlich zum Anwalt laufen. Der konnte sie beruhigen: „Es kommt darauf an, ob der Vertrag online geschlossen wurde. Wie Sie die Ware abholen, spielt keine Rolle.“

Nach einigem Hin und Her wollte es der Händler nicht auf einen Prozess ankommen lassen. Er zahlte den Kaufpreis zurück und übernahm auch die Anwaltskosten.