Hattingen. Hunde dürfen leinenlos durch den Wald laufen, solange sie auf ihre Halter hören und keine Wildtiere jagen. Im Ernstfall dürfen wildernde Hunde getötet werden.

Leinenloses Toben auf schattigen Waldwegen – was für Vierbeiner Freiheit und Auslauf bedeutet, ist Spaziergängern, Joggern oder Fahrradfahrern im Wald oft ein Dorn im Auge. Trotzdem sind die Hundehalter im Recht, wenn sie ihre Tiere im Wald ableinen, wie Förster Thomas Jansen bestätigt: „Wenn die Hunde auf ihre Besitzer hören, dürfen sie im Wald frei umherlaufen, solange sie die Wege nicht verlassen.“

Aktueller Anlass für das Leinen-Thema ist ein Fall aus Hilden – hier hatte eine Hundehalterin gegen einen Leinenzwang der Stadt geklagt und gewonnen. Ergebnis: In Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde auf Waldwegen ohne Leine laufen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied zudem, dass Städte und Gemeinden in NRW keinen Leinenzwang erlassen dürfen.

„In Hattingen ändert sich damit aber nichts“, erklärt Stadtsprecher Thomas Griesohn-Pflieger, denn in unserer Stadt dürfen die Vierbeiner ohnehin schon seit vielen Jahren leinenlos durch den Wald laufen. „Natürlich müssen sich Hund und Halter im Wald an gewisse Regeln halten“, betont Förster Thomas Jansen. Gerade in Bezug auf Spaziergänger, Artgenossen und besonders Wildtiere ist Vorsicht geboten: „Die Halter müssen ihre Tiere unbedingt im Griff haben, die Hunde dürfen nicht ins Gelände laufen.“

Förster müssen Wildtiere schützen

„Trotzdem passiert es ab und zu, dass Wildtiere von freilaufenden Hunden gerissen werden“, so Förster Jansen. Im Ernstfall habe ein Jäger das Recht, einen wildernden Hund abzuschießen, beruft er sich auf das Landesjagdgesetz. „Mir ist zwar aus den vergangenen Jahren kein Hattinger Fall bekannt, in dem ein freilaufender Hund getötet werden musste, aber es ist die Pflicht von Jäger und Förster, die Wildtiere zu schützen.“

Solche Extremfälle seien zwar glücklicherweise die Ausnahme, trotzdem sollten es Hundehalter nicht darauf ankommen lassen. „Nicht angeleinte Hunde müssen sich laut Forstgesetz im Einflussbereich ihrer Halter auf den Waldwegen bewegen“, ergänzt Stadtsprecher Griesohn-Pflieger. „Die Halter sollten ihre Tiere nicht einfach machen lassen, sondern immer die Kontrolle behalten“, weiß Förster Jansen – dies gelte auch für den Umgang der Hunde mit Artgenossen. Für das Verhalten der Tiere sind letztendlich die Halter verantwortlich.

Für die Besitzer steht im Wald das Wohlbefinden ihres Hundes an oberster Stelle – Spaziergänger und Radfahrer fürchten dagegen häufig Attacken der leinenlosen Vierbeiner. Sind ängstliche Menschen in Reichweite, sollten Halter ihre Hunde daher von sich aus zurückrufen und gegebenenfalls anleinen – eine Pflicht gibt es dafür allerdings nicht. Anders sieht das bei abgegrenzten Grünanlagen aus. „Für Park- und Gartenanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gilt eine strikte Anleinpflicht“, erklärt Thomas Griesohn-Pflieger – es sei denn, es handelt sich um ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Anleinpflicht im Naturschutzgebiet

Eine Ausnahme für freilaufende Hunde bilden Naturschutzgebiete, aber auch durch Forstbehörden ausgewiesene Naherholungsgebiete – hier gilt eine Anleinpflicht für Vierbeiner. „In kleinen Bereichen im Stadtgebiet, wie beispielsweise im Felderbachtal dürfen Hunde nicht frei laufen, damit sie die Tier- und Pflanzenwelt nicht gefährden“, so Förster Thomas Jansen.