Hattingen.

Tipps und Informationen vom Mieterverein. Heute: Heizkosten.

Neben den kalten Betriebskosten, die wir in der letzten Folge behandelt haben, gibt es auch warme, besser bekannt als Heizkosten. Für sie gilt im Prinzip das gleiche wie für die kalten – mit einem wesentlichen Unterschied: Heizkosten müssen – außer in Zwei-Familien-Häusern – zwingend verbrauchsabhängig erfasst werden. Dazu muss der Verbrauch natürlich erfasst werden. Deshalb gibt es an den Heizkörpern Verdunsterröhrchen oder elektronische Messgeräte. Auch zentrale Zähler sind im digitalen Zeitalter zunehmend verbreitet, und manche ermöglichen sogar die Fernablesung.

Wo das nicht der Fall ist, kommt einmal im Jahr eine Ablesefirma, die natürlich nicht umsonst arbeitet. Zu den umlagefähigen Heizkosten zählen deshalb außer den Brennstoffkosten, den Wartungskosten, dem Betriebsstrom, den Kosten für den Schornsteinfeger beziehungsweise die Immissionsmessung und gegebenenfalls den Kosten für die Erwärmung von Wasser auch die Kosten der Verbrauchserfassung.

Es kann übrigens nicht schaden, dem Heizungsableser über die Schulter zu schauen oder – noch besser – die Geräte vor dessen Erscheinen selbst abzulesen und die Werte zu vergleichen. Hat man erst einmal unterschrieben, kann man später nicht mehr behaupten, es sei falsch abgelesen worden. Wie bei der Nebenkostenabrechnung, so muss auch die Heizkostenabrechnung einmal jährlich alle diese Kosten auflisten und mit den geleisteten Vorauszahlungen des Mieters verrechnen. Es ergibt sich dann entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

Bei der Verteilung der Kosten des Hauses auf die einzelnen Mietparteien gibt es aber den erwähnten Unterschied: 50 bis 70 Prozent der Kosten müssen nach dem gemessenen Verbrauch aufgeschlüsselt werden, der Rest nach Wohnfläche (qm). Der Verbrauchsanteil kann auch bis zu 100 Prozent betragen, wenn dies vertraglich so vereinbart ist.