Hattingen. Die zweite Welle der bundesweiten Umtauschaktion für Führerscheine läuft. Was das für die Inhaberinnen und Inhaber in Hattingen jetzt heißt.
Nach dem 19. Januar ist vor dem 19. Januar – nachdem zunächst Papier-Führerscheininhaber der Jahrgänge 1953 bis 1958 aufgefordert waren, diesen in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen, gilt dies nun für Bürgerinnen und Bürger der Jahrgänge 1959 bis 1964. Ihre Frist läuft noch bis zum 19. Januar 2023.
„Damit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Führerscheinstelle nicht gilt ,nach der Welle ist vor der Welle’, wäre es hilfreich, wenn die Betroffenen nicht bis zuletzt warten, um bei uns ihren Antrag zu stellen“, berichtet Christian Götte, Leiter der Führerscheinstelle des Ennepe-Ruhr-Kreises, von Erfahrungen aus Umtauschpflichtjahr Nummer eins.
Dieses Mal gibt es keine Fristverlängerung
Im November des vergangenen Jahres waren in der Führerscheinstelle pro Woche 600 Anträge eingegangen, in der ersten Dezemberwoche 477 und kurz vor Ablauf der Frist rund 500. Zum Vergleich: Derzeit werden Woche für Woche rund 100 Anträge angenommen.
„Auch wenn es uns am Jahresende trotz des Ansturms gelungen ist, die notwendigen Termine innerhalb von sechs oder sieben Tagen möglich zu machen, wäre uns sehr geholfen, wenn sich die Anträge gleichmäßiger über das Jahr verteilen würden“, so Götte. Sein Vorschlag: Den Gang zum Amt für die Zeit rundum das Geburtsdatum planen.
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine sind nicht befristet
Anders als für den ersten Umtauschzeitraum für die Jahrgänge 1953 bis 1958 wird es dieses Mal auch keine Fristverlängerung um sechs Monate auf den 19. Juli geben. Dies war nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums eine einmalige Ausnahme.
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Hintergrund der gesetzlich festgeschriebenen Umtauschaktion für bundesweit rund 15 Millionen Führerscheine in Papierform und 28 Millionen im alten Scheckkartenformat ist ein klares Manko aller vor dem 19. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine: Sie sind nicht befristet und dies widerspricht seit Januar 2013 einer Vorgabe der Europäischen Union.
Aufgrund der hohen Anzahl der umzutauschenden Dokumente sind die Fristen zeitlich gestaffelt, die letzte läuft 2033 aus. Der Umtausch der Papierführerscheine für die Jahrgänge 1953 bis 1964 wird am 19. Januar 2023 abgeschlossen sein, es folgen im Jahresrhythmus die Zeiträume 1965 bis 1970 (19. Januar 2024) und 1971 oder später (19. Januar 1925).2026 startet dann der Pflichtumtausch für diejenigen, die über Kartenführerscheine verfügen, die zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 übergeben worden sind.
Wer vor 1953 geboren ist, hat Zeit bis 2033
Hier gilt für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 die Frist 19. Januar 2026, für 2002 bis 2004 die Frist 19. Januar 2027, für 2005 bis 2007 die Frist 19. Januar 2028, für das Ausstellungsjahr 2008 die Frist 19. Januar 2029, für 2009 die Frist 19. Januar 2030, für 2010 die Frist 19. Januar 2031 und für 2011 die Frist 19. Januar 2032. Für den Ausstellungszeitraum 2012 bis einschließlich 18. Januar 2013 lautet die Frist 19. Januar 2033.
Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins ebenfalls bis zum 19. Januar 2033 Zeit für einen Umtausch.
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Wer seine Frist verstreichen lässt, ist mit einem ungültigen Dokument unterwegs. „Dies ist“, so Götte, „zwar ,nur’ eine Ordnungswidrigkeit. Die zu riskieren, lohnt sich aber nicht. Wir tauschen schließlich lediglich ein Dokument aus. Alle Rechte bleiben bestehen, eine Prüfung oder eine allgemeine Gesundheitsuntersuchung sind nicht notwendig.“
Neue Führerscheine sind 15 Jahre lang gültig
Wer den Umtausch erledigt, hat 15 Jahre Ruhe. Wie alle seit dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Exemplare ist dies der Zeitraum der Gültigkeit. Nach Ablauf der 15 Jahre gilt dann erneut: Es muss zwar ein neuer Führerschein beantragt werden, alle Rechte bleiben aber ohne Prüfung und Gesundheitscheck erhalten.
Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger, die jetzt bis zum 19. Januar 2023 zum Umtausch aufgefordert sind, sind die Bürgerbüros der Städte sowie die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung.