Hattingen/Sprockhövel. Zwei Winterstürme sollen an den nächsten Tagen über Hattingen herziehen. Was Versicherungen bei Schäden zahlen, erklärt die Verbraucherzentrale.

Die Meteorologen erwarten, dass es ab Mittwochabend (16.2.), 18 Uhr, richtig stürmisch wird. Und nach dem ersten Wintersturm soll am Samstag gleich der zweite über Hattingen hinwegziehen. Etwaige Schäden durch abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden.

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„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Angaben bei der Schadensmeldung müssen wahrheitsgetreu sein. Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten.

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Welche Versicherung haftet

Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist’s nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

Bei Sturm, Feuer und Hagel

Dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung. Sie sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Sie Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie in einem Gebäude untergebracht waren und dieses ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden Schäden an Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und nur durch Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.

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Blitzschlag und Überflutung

Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, hilft allein die Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

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Autoschäden

Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Zeitwert zum Zeitpunkt der Schadensmeldung. Oft hat der Versicherungsnehmer Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird’s, trifft den Autofahrer Mitschuld, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.

Kontakt zur Verbraucherzentrale im EN-Kreis

Die für Hattingen zuständige Beratungsstelle der Verbraucherzentrale befindet sich in Witten an der Bergerstraße 35 am Bahnhof, 02302/ 28 28 1-01. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 13 Uhr, montags zusätzlich von 14 bis 17 Uhr, donnerstags zusätzlich von 14 bis 18 Uhr.

Die Nebenstelle an der Voerder Straße 78 in Ennepetal ist donnerstags von 14 bis 18 Uhr für Ratsuchende vor Ort. Kontakt: 02302/ 28 28 1- 01.


Umgestürzte Bäume

Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum, haftet nur die Vollkasko-, nicht die Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein morscher Baum beim Umsturz Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.

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