Hattingen. Bei einer Zimmerdurchsuchung in der Gemeinschaftsunterkunft an der Werksstraße in Hattingen fand die Polizei Drogen. Mit Folgen für den Bewohner.
Unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wirft die Staatsanwaltschaft einem Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft an der Werksstraße vor. Doch der Angeklagte (43) bestreitet vor dem Schöffengericht am Amtsgericht die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Angeklagter sagt, er habe früher Drogen konsumiert
Lediglich eine kleinere Menge an Drogen, die Polizeibeamte bei einer Durchsuchung seines Zimmers finden, sei seine gewesen. Er habe damals konsumiert, lässt er seinen Verteidiger Stefan Gerou sagen. Mit einem Rucksack dagegen, den die Beamten bei jener Durchsuchung ebenfalls sicherstellen, stehe er nicht in Verbindung.
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Gut 130 Gramm Marihuana – mit einem Wirkstoffgehalt von gut 18 Gramm THC – werden dabei in eben jenem Rucksack im Mai 2021 entdeckt. Ein Polizeibeamter findet ihn vor dem Zaun der Gemeinschaftsunterkunft. Im Zimmer des Angeklagten stellen die Beamten zudem weitere knapp fünf Gramm Marihuana, gut zehn Gramm Kokain in einem Überraschungsei, 630 Euro, einen Crusher und weitere für den Drogenhandel typische Gegenstände sicher.
Zimmertür war zunächst verschlossen
Dabei seien er und seine Kollegen erst gar nicht hineingekommen ins Zimmer des Angeklagten, sagt ein als Zeuge geladener Polizist, der bei der Durchsuchung dabei war. Denn der Mann habe die Tür zunächst verschlossen gehabt, erst nach mehrfacher Aufforderung geöffnet. „Als wir hereinkamen, hat, glaube ich, sein Fenster offengestanden“, gibt der Beamte zu Protokoll. Beim Blick hinaus habe er dann den Rucksack entdeckt.
Die Gesetzeslage
Laut Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr unter anderem bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis erlangt zu haben.
Die „nicht geringe Menge“ beginnt etwa bei Cannabis bei 7,5 g reinem Wirkstoff (THC).
Dass der Rucksack kurz zuvor aus der Gemeinschaftsunterkunft über den Zaun geworfen wurde, habe sie damals zufällig beobachtet, sagt später eine Mitarbeiterin des benachbarten Sozialamtes im Zeugenstand. Wer ihn geworfen hat, aus welchem Fenster er flog, habe sie indes nicht sehen können.
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Nicht sehen können, was der Angeklagte in den Wochen vor der polizeilichen Durchsuchung Menschen über den Zaun reichte, was er von ihnen entgegennahm, konnte unterdessen ein weiterer Zeuge und damaliger Zimmernachbar des 43-Jährigen.
Vorgehen am Zaun beobachtet
Er habe viel Stress mit dem Angeklagten gehabt, jener habe ihn auch verprügelt, erzählt er über einen Dolmetscher. Der Angeklagte habe oft mit anderen in seinem Zimmer geraucht, den Müll dann vor seiner Tür abgeladen. Er sei zudem von nachmittags bis spät abends regelmäßig zum Zaun gegangen, das habe er persönlich beobachtet. „Ich hatte den Eindruck, er hat einen Job und verkauft etwas“, übersetzt der Dolmetscher. Er, der Zeuge, habe überprüfen lassen wollen, was da vor sich ging und irgendwann die Polizei verständigt.
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Auch wenn jener Zeuge „Schwierigkeiten mit dem Angeklagten“ hatte, schwäche dies nicht die Glaubhaftigkeit seiner Zaun-Beobachtungen, sagt Staatsanwältin Bandorski in ihrem Plädoyer. Die Schilderungen „zeugen von eigenem Erleben“. Auch die Aussagen der übrigen Zeugen hätten sie bestärkt, dass die Anklage „vollumfänglich stimmt“. Zwei Jahre ohne Bewährung fordert sie für den 43-Jährigen mit umfänglichem Vorstrafenregister.
Verteidiger: Zimmernachbar habe „erhebliche Belastungstendenzen“
Stefan Gerou dagegen sieht die Vorwürfe gegen seinen Mandanten nicht belegt, insbesondere der damalige Zimmernachbar habe „erhebliche Belastungstendenzen“.
Dem folgt das Schöffengericht unter Vorsitz von Richter Kimmeskamp indes nicht, verurteilt den 43-Jährigen zu zwei Jahren Haft – ohne Bewährung. „Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass es so war, wie die Anklage es Ihnen vorwirft – aufgrund der Gesamtschau aller Beweise.“