Hattingen. Gericht verhängt gegen 23-jährigen Angeklagten eine Geldstrafe auf Bewährung. Entscheidend für das Urteil ist, wie die Wohnung genutzt wird.
Mit einer kniffeligen juristischen Frage befassten sich am Mittwoch im Amtsgericht Richter Johannes Kimmeskamp, Tim Salewski, der Anwalt des Angeklagten, und Staatsanwalt Björn Kocherscheidt. Letztlich entschied das Schöffengericht zugunsten des Angeklagten, der nachweislich versucht hatte, in das Haus einer ihm bekannten Familie einzubrechen. Er bekam lediglich eine Geldstrafe auf Bewährung.
Der 23-Jährige I. hatte an Halloween 2019 gefeiert und sich mit Alkohol „exzessiv abgeschossen“, wie er es bezeichnete. Die ganze Nacht über war er nicht nach Hause gekommen. Dann hatte er in den Morgenstunden des 1. November fast eine halbe Stunde versucht, in ein Haus einzubrechen. Er versicherte, er könne sich an nichts erinnern.
Bundestag hat die Strafen für Wohnungseinbruchdiebstahl 2017 verschärft
Allerdings waren die Einbruchsversuche auf einem Video dokumentiert. Denn wie der Sohn des geschädigten Hausbesitzers als Zeuge erklärte, habe es schon einmal einen Einbruch in das Haus gegeben, bei dem viel gestohlen worden war. Daraufhin war das Gebäude sicherer gemacht worden, unter anderem mit Kameras.
Der Angeklagte räumte ein, dass die Videoaufnahmen tatsächlich ihn zeigen. Das Gericht musste nun herausfinden, wie der versuchte Einbruch zu werten sei. Denn der Bundestag hatte die Strafen für Wohnungseinbruchdiebstahl 2017 verschärft. Seitdem kann ein Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nicht mehr als Vergehen gewertet werden, sondern als Verbrechen.
Täter und Opfer kennen sich seit dem Kindergarten
Der Angeklagte hatte zuerst versucht, in den Keller einzusteigen. Als ihm das nicht gelang, versuchte er mit Gewalt, ein Fenster zu einer Erdgeschosswohnung zu öffnen. Doch auch das schlug fehl.
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Wie Täter und Opfer zueinander stehen, konnte das Gericht nicht klären. Der Sohn des Hausbesitzers und der Angeklagte kennen sich seit vielen Jahren. „Eigentlich seit dem Kindergarten“, gab I. an. Irgendwann habe man sich aus den Augen verloren. Einen Grund gab weder der Angeklagte an, noch der Zeuge. Auch die Mutter des Angeklagten, die als Zeugin geladen war, rückte mit der Sprache nicht heraus. „Früher waren unsere Familien mal befreundet“, räumte sie ein. Mehr wolle sie dazu nicht sagen.
Angeklagter ist im zweiten Ausbildungsjahr
Das Gericht folgte schließlich der Argumentation des Anwalts, der erstens von einer einmaligen Verfehlung seines Mandanten ausging, denn mit dem Einbruch vorher könne er ja nicht in Verbindung gebracht werden. Zudem kam durch intensive Befragung des Zeugen heraus, dass die Wohnung, an der sich I. zu schaffen machte, niemand bewohnt. „Die wird von uns allen zur Hälfte als Lagerraum benutzt. Und es steht dort ein Kühlschrank“, erklärte der junge Mann.
Das Gericht verurteilte I., der zurzeit im zweiten Ausbildungsjahr ist, zu einer Geldstrafe von 1350 Euro auf Bewährung von zwei Jahren. Wenn er dem Hausbesitzer 1200 Euro in Raten von monatlich 100 Euro bezahlt, dann entfällt die Strafe von 1350 Euro und er gilt auch nicht als vorbestraft.