Hattingen. Die Stadt Hattingen erklärt, die Kosten für die Bewässerung der Stadtbäume sei erstattungsfähig. Ein WAZ-Leser hat andere Erfahrungen gemacht.
Die Stadt hat ihre Bürger gebeten, bei der Bewässerung der Straßenbäume mitzuhelfen und dem leidenden Grün Wasserspenden zu geben. Geld, so die Stadt, könne den Bürgern für das ehrenamtliche Befüllen der mittlerweile 100 Wassersäcke zwar nicht gegeben werden – man könne aber eine Extra-Wasseruhr plus Wasserhahn für die Baumbewässerung anbringen und die Kosten über die Abwassergebühr anrechnen lassen. Darüber hat sich ein WAZ-Leser „sehr geärgert“, weil er ganz andere Erfahrungen gemacht habe.
Seit Jahren werde die Erstattung der Abwassergebühren verweigert
„In dem Artikel war die Rede von Erstattung beziehungsweise Anrechnung der Abwässer. Seit Jahren besitzen wir dementsprechende Zähler, weil wir einen Garten geschaffen haben. Und ebenso lange wird uns die Erstattung der Abwassergebühren verweigert. Laut Aussagen der städtischen Mitarbeiter wäre dies zu viel Aufwand“, schreibt der Mann, dessen Name der Redaktion bekannt ist.
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Die Stadt hatte erklärt, dass sich die Investitionskosten für einen derartigen Zähler wohl nicht lohnten. „In den 14 Jahren, die wir diesen Zähler schon besitzen, hätten sich die Kosten schon lange gerechnet, wenn sie die Abwassergebühren erstattet hätte.“ So sehr er die Natur auch bemitleide, so der Leser, werde er eine Bewässerung von Straßenbäumen nicht vornehmen, wenn die Ausgaben von der Stadt nicht übernommen würden. Zumal die Stadt ja Wasserspenden bekomme, aber die Kosten für Abwasser immer höher würden.
Details zur Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühren der Stadt Hattingen
Die Stadt erklärt noch einmal die Berechnungsgrundlage für die Abwassergebühren. „Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, die so genannte Wasserschwundmenge abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmenge obliegt dem Gebührenpflichtigen.“
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Grundsätzlich sei der Bürger verpflichtet, den Nachweis durch eine „auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht“ zu führen, teil die Stadt mit. Die Regelung der Wasserschwundmenge gelte aber nur der Bewässerung auf dem eigenen Grundstück. Nach Ortsrecht könne die Bewässerung auf öffentlichem Grund nicht berücksichtigt werden.
„In diesem Fall sind der Stadt die Hände gebunden. Wasserspenden auf öffentlichem Grund können nicht berücksichtigt werden.“ Auch durch das Anbringen einer eigenen Wasseruhr im eigenen Garten könne nur der Verbrauch für das private Grundstück berücksichtigt werden.