Hattingen. Ab 1. März gibt es ohne Masern-Impfung keinen Kita-Platz mehr. Auch in der Schule ist die Impfung Pflicht. Häufig gilt aber eine Übergangsfrist.
Die Masern-Impfpflicht gilt ab dem 1. März. Kinder in Kitas und Schulen und Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen müssen dann einen gültigen Impfschutz vorweisen. Bei der Umsetzung dieser von Bundestag beschlossene Regelung fühlen sich die Träger der Einrichtungen bisher aber oft alleingelassen. Das Gesetz greift ab Sonntag, noch fehlen aber genaue Richtlinien.
Träger vermissen klare Regelungen zur Umsetzung
Für alle Kinder, die neu in eine Einrichtung kommen, gilt die Impfpflicht sofort. Für alle anderen gibt es eine Übergangszeit. „Bis 31. Juli 2021 gilt eine Übergangsfrist“, so Sabine Klinke-Rehbein, Amtsärztin des Ennepe-Ruhr-Kreises.
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Das heißt: Ungeimpfte Kinder, die bereits eine Kita besuchen, oder Mitarbeiter ohne Impfschutz haben bis zu diesem Datum die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. Klinke-Rehbein hofft auf einen Leitfaden des Landes, wie im Falle von Nichtgeimpften zu verfahren sei.
„Noch sind viele Fragen offen. Wir vermissen bisher klare Regelungen, wie im Zweifelsfall verfahren werden soll“, erklärt eine Sprecherin des Kita-Zweckverbandes des Ruhrbistum. Und auch die Stadt Hattingen vermisst Handlungsempfehlungen für die konkrete Umsetzung.
Ohne Impfung kein Kita-Platz
Fest steht: Wer sein mindestens einjähriges Kind in einer Kita anmeldet, muss den Masernschutz nachweisen. „Die Masernimpfung wurde als Aufnahmevoraussetzung für städtische Kitas neu aufgenommen“, so Stadtsprecherin Susanne Wegemann. Gleiches gilt für den Offenen Ganztag in Schulen.
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„Wenn noch nicht beide Impfungen vorhanden sind, kommt der Fall auf Wiedervorlage und die Eltern werden daran erinnert“, berichtet Birgit Crone für den evangelischen Kindergartenverbund Hattingen-Witten. Eltern haben dann zehn Tage Zeit, den Nachweis über die Impfung zu erbringen oder einen ärztlichen Bescheid, wenn eine Impfung nicht möglich ist. Geschieht das nicht, sind die Träger der Einrichtungen verpflichtet, den Fall an das Gesundheitsamt zu melden.
Auch Mitarbeiter müssen sich impfen lassen
Das muss auch bei unter einjährigen Kita-Kindern prüfen, dass der Impfschutz nach dem ersten Geburtstag besteht.
Die Masern-Impfpflicht widerspricht im Übrigen nicht dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Heißt: Eltern ungeimpfter Kinder können nicht auf einen Betreuungsplatz klagen.
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Impfen lassen müssen sich auch die Mitarbeiter der Einrichtungen. „Da sind aber vorwiegend Menschen ab Jahrgang 1971 und jünger betroffen“, sagt Klinke-Rehbein. „Alle anderen hatten in der Regel schon die Masern oder wurden als Kinder geimpft.“