Hattingen. Sommerzeit, Ferienjobzeit – gerade auch für Studenten. Tipps, was in Hattingen und im EN-Kreis hilft, mit Jobs das Einkommen aufzubessern.

Für viele Studenten sind Semesterferien eine willkommene Gelegenheit zum Geldverdienen. Auch Studenten im Ennepe-Ruhr-Kreis jobben, um ihr Einkommen aufzubessern.

Hierbei gilt: Wenn der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben die Studenten in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. „Und das unabhängig davon, wie viel Geld sie dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten. Dabei werden auch andere befristete Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des Kalenderjahres berücksichtigt“, sagt Jörg Kock, Serviceregionsleiter der AOK Nordwest und zuständig auch für den Ennepe-Ruhr-Kreis.

Bei mehr als drei Monate oder 70 Tagen werden Rentenkassenbeiträge fällig

Sobald sich die Beschäftigung aber verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit jetzt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt.

Ab wann keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig sind

Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.

„Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich in drei Monaten seiner Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen“, so Kock.