Hattingen. . Hattinger wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Richter hält es für bewiesen, dass er anderem Bierflasche ins Gesicht schlug.
Die Halloween-Feier 2016 in der Henrichshütte hatte für einen 28-Jährigen jetzt ein Nachspiel vor dem Amtsgericht. Laut Anklageschrift soll er den 31-jährigen N. bei jener Party mit einem gefährlichen Werkzeug ins Gesicht geschlagen und dabei am Auge verletzt haben.
Die gefährliche Körperverletzung will der Hattinger gar nicht begangen haben
Die ihm zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung will der Hattinger allerdings gar nicht begangen haben. Vielmehr habe er am 1. November 2016 gegen 3.40 Uhr selbst einen Schlag gegen den Kopf bekommen, als eine größere Gruppe auf ihn zugekommen sei. Darauf sei er zu Boden gegangen, habe zudem Schnittwunden an der Hand davongetragen. Den Schläger habe er zwar nicht gesehen, da er aber kurz zuvor mit N. eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, vermutet er ihn als Täter.
N., ebenfalls als Zeuge geladen, erzählt über das Geschehene ähnlich. Und ein weiterer Zeuge sagt, er habe gesehen, „wie ein Mann einem anderen eine Flasche ins Gesicht geschlagen hat“.
Während Rechtsanwalt Thomas Klein bis zuletzt „erhebliche Zweifel“ an der Schuld seines Mandanten hat und Freispruch beantragt, fordert die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Hannah Nieuwhoff, eine achtmonatige Freiheitsstrafe mit zweijähriger Bewährungsfrist.
Richter ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt
Dem schließt sich Kimmeskamp an. Zudem verurteilt er den Angeklagten dazu, 500 Euro an den Internationalen Verband westfälischer Kinderdörfer zu zahlen. „Ich bin überzeugt, dass Sie zugeschlagen haben – nicht völlig unmotiviert, aber völlig ungerechtfertigt.“
>>> DAS VERGEHEN DER GEFÄHRLICHEN KÖRPERVERLETZUNG
Paragraf 224 des Strafgesetzbuches regelt das Strafmaß bei gefährlicher Körperverletzung.
Darin heißt es unter anderem: Wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Bereits der Versuch ist strafbar.